Aufnahme- und Bewertungsverfahren für Wildschäden im Wald
Schneller Überblick
Das Inventurverfahren ermöglicht ein standardisiertes Vorgehen zur Bestimmung der ersatzpflichtigen Schadenshöhe:
- zu verjüngende Fläche bestimmen und abgrenzen
- konkretes Verjüngungsziel angeben (Baumarten, Anteil, Verteilung)
- Hauptholzarten definieren
- Inventur durchführen
- ersatzpflichtigen Schadensanteil bestimmen
- Schadensersatzhöhe berechnen
Die Weiterentwicklung unserer Wälder zu klimaangepassten und resilienten Wäldern lässt sich sowohl durch natürliche Waldverjüngung als auch durch künstliche Verjüngung in Form von Saat oder Pflanzung erreichen. Die wald- und jagdrechtlichen Regelungen zielen darauf ab, dass ein gesichertes Heranwachsen der jungen Pflanze der Hauptholzarten ohne Schutzmaßnahmen möglich sein muss. Wo dieses nicht erfolgt und die jungen Pflanzen einen Verbiss-, Fege- oder Schlageinfluss durch schadensersatzpflichtige Wildarten aufweisen und die Waldbesitzenden damit ihr Verjüngungsziel nicht oder nur eingeschränkt erreichen können, entsteht ihnen ein Schaden. Dieser kann gegenüber den Wildschadensersatzpflichtigen geltend gemacht werden. Vorrang hat dabei in Umsetzung von § 823 BGB das Prinzip der Naturalrestitution, d. h. die geschädigte Sache ist in gleichwertiger Form zu ersetzen und, sofern dieses nicht möglich ist, ein finanzieller Ausgleich muss erfolgen.
Als Hauptholzart wird eine Baumart gemäß der einschlägigen jagdrechtlichen Kommentierung angenommen, wenn sie in einem Jagdbezirk häufiger als nur vereinzelt vorkommt. Dabei soll sie mindestens 5 % der Waldfläche im Jagdbezirk ausmachen. Alternativ können die Hauptholzarten auch im Pachtvertrag oder in Jagdrechtsvorschriften definiert sein. In den meisten Ländern ist vor Beschreitung des Rechtsweges ein Vorverfahren mit dem Ziel einer gütlichen Einigung vorgesehen. Hier treffen regelmäßig Waldbesitz und Jägerschaft aufeinander (in vielen Jagdgenossenschaft wird mit den Jagdpachtverträgen der Wildschadensersatz auf die Jagdpachtenden übergeleitet), die nicht täglich mit der Thematik umgehen. Die Beteiligten sollen sich also in einem Sachverhalt einigen, den sie nur eingeschränkt beurteilen können, weil ihnen regelmäßig relevante Fakten (Pflanzenpreise und -zahlen) fehlen, wenn sie nicht über eine Rechnung über die waldbauliche Maßnahme verfügen. Zudem sind die Pflanzen, für die eine Schadensersatzforderung ergeht, häufig schon eine Zeit lang gewachsen, womit sich ihr Schadensersatzwert im Verhältnis zum Ausgangskostenwert erhöht hat. Die Konvention des DFWR zur Wildschadensbewertung wirkt begleitend und unterstützend, weil Fragen zu Pflanzenzahlen, Geldbeträgen und vereinfachter Inventurmethode beschrieben sind und damit nicht mehr zum Diskurs vor Ort führen müssen. Zudem ist das dem Verfahren immanente Kostenwertverfahren zur Bestimmung der Schadensersatzhöhe höchstrichterlich als geeignet anerkannt.
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