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Acht Antworten zum Erntegut-Urteil

Anliefern der Ernte beim Agrarhändler: Zum BGH-Urteil und zur Erntegutbescheinigung oder Lieferantenerklärung sind noch Fragen offen.

1

Ist die Erntegutbescheinigung oder Lieferantenerklärung Gesetz?

Nein, das ist sie nicht, aber das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Erkundigungspflicht der Händler gilt. Letztlich muss jeder Agrarhändler festlegen, welche Lieferantenerklärung oder Erntegutbescheinigung er vom Landwirt fordert. Die Bescheinigung der Saatgut-Treuhand (STV) ist nur eine Möglichkeit, um nachzuweisen, dass der Sortenschutz für das Erntegut eingehalten wurde. Der Handel muss die rechtmäßige Erzeugung des Ernteguts unabhängig vom Erzeugungstermin sicherstellen. Das Erntegut-Urteil hat kein neues Recht geschaffen, sondern bestehendes bestätigt.

2

Reicht für den Agrarhändler auch eine Selbsterklärung aus?

Nein, eine Selbsterklärung des Landwirts reicht nicht aus, um die rechtmäßige Erzeugung des Ernteguts nachzuweisen, meint jedenfalls die STV. Wenn sie bei einer Überprüfung feststellt, dass die Nachbaugebühr nicht gezahlt wurde, würde der betroffene Agrarhändler geprüft. Dann würde eine Erklärung zur Unterlassung gefordert. Die erste Verfügung dazu jeweils pro Sorte kostet noch nichts. Im Wiederholungsfall aber wird eine Vertragsstrafe fällig oder es geht vors Gericht, wo möglicherweise eine Ordnungsstrafe verhängt würde.

3

Wofür haftet der Agrarhändler verschuldensunabhängig?

Der Unterlassungsanspruch als Rechtsfolge einer Sortenschutzverletzung gilt als ein verschuldensunabhängiger Anspruch, so der BGH. Diess ergibt sich aus den Gesetzen: Das sind die EU-Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV, Art. 94, Abs. 1) und das deutsche Sortenschutzgesetz (§ 37 Abs. 1). Daher kommt es nicht auf den Grad der Bemühungen an, die ein Händler bei seiner Erkundigungspflicht zur rechtmäßigen Erzeugung des Ernteguts walten lässt, sondern einzig auf das Resultat. Handelt der Agrarhändler trotz STV-Prüfung mit illegal erzeugtem Erntegut, verletzt er den Sortenschutz und ist zur Unterlassung verpflichtet.

4

Akzeptiert die STV auch andere Nachweise vom Agrarhandel?

Der Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig. Nur wenn das Erntegut, das der Händler handelt, rechtmäßig erzeugt und dies durch das Bemühen des Händlers sicher festgestellt werden konnte, reicht dies als Nachweis aus. Andernfalls liegt eine Verletzung des Sortenschutzes vor, mit der Folge, dass der Händler zur Unterlassung verpflichtet ist.

5

Werden die Daten zur Bescheinigung mit denen zum Nachbau abgeglichen?

Nein, nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) gibt es keinerlei Abgleiche ohne ausdrückliche Zustimmung des Landwirts. Auch wer bei der STV kein Konto für die Nachbaugebühr hat, kann dort eine Erntegutbescheinigung beantragen.

6

Was reichen Landwirte ohne EU-Antrag als Flächennachweis ein?

Auch wer keinen EU-Flächenantrag stellt, muss Nachweise vorlegen. In solchen Einzel- fällen können Landwirte andere geeignete Dokumente liefern, welche die Anbauflächen der betreffenden Fruchtart belegen. Da dies von Betrieb zu Betrieb sehr unterschiedlich und individuell ist, lässt sich dafür keine pauschale Aussage machen.

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Müssen Kleinerzeuger Angaben zur Saatgutherkunft machen?

Ja, auch beim Kauf von Erntegut von Kleinerzeugern hat der Agrarhandel die Pflicht, sicherzustellen, dass die Ware rechtmäßig erzeugt wurde. Kleinerzeuger sind zwar von der Zahlungspflicht für die Nachbaugebühren befreit. Daraus allein ergibt sich für den Agrarhändler aber noch nicht automatisch, dass das Erntegut rechtmäßig erzeugt wurde.

8

Gibt es eine Erntegutbescheinigung für freie Sorten?

Ja, freie Sorten, die ebenfalls keine Nachbaugebühren fordern, lassen sich in das Formular des neuen Meldesystems eintragen. Dabei müssen die Mengen des verwendeten Saatguts und der Name der freien Sorte genannt werden. ●

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