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LESERFRAGE

Für welche Arbeiten gelten die Führerscheinklassen T und L?

Martin Vaupel: Die Führerscheinklassen L und T können nur nach den in § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zwecken eingesetzt werden. Darunter ist beispielsweise der Betrieb von Landwirtschaft oder Tierhaltung aufgeführt. Allerdings muss es sich auch um einen Betrieb handeln. Reine Hobbyhaltung von Pferden fällt nicht unter diese Zwecke.

Zu beachten ist weiterhin, dass die zulassungsfreien Anhänger bis 25 km/h in der „Hobbylandwirtschaft“ nicht eingesetzt werden dürfen. Was man außerdem beachten muss: Neben dem Traktor sind auch die Anhänger zulassungspflichtig und müssen alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Außerdem ist eine Kfz-Steuerbefreiung nicht möglich.

Nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) liegt ein landwirtschaftliches Unternehmen dann vor, wenn eine Bewirtschaftung mit oder ohne Bodenbewirtschaftung zum Zweck der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse erfolgt. Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen im Sinn des SGB gegründet, besteht Versicherungspflicht in der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. Handelt es sich also um Hobby- landwirtschaft, wird für das Traktorfahren die Führerscheinklasse C oder CE benötigt, wenn der Schlepper ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist. Bis zu diesem Gewicht wäre sonst noch der Autoführerschein (Klasse B) möglich. Im Anhängerbetrieb wird allerdings dann die Klasse BE erforderlich und der Anhänger dürfte auch nur ein zulässiges Gesamtgewicht von maximal 3,5 t haben.

Martin Vaupel

ist Straßenverkehrsexperte und beantwortet Leserfrage für agrarheute.

Martin Vaupel ist Berater für Landtechnik an der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
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