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Mit acht Tipps auf der sicheren Seite

Die sozialen Medien sind mittlerweile meist fester Bestandteil im privaten und beruflichen Alltag.

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Bildrechte: Vorsicht auch bei privaten Profilen

Prinzipiell dürfen Sie nur Bildmaterial veröffentlichen, für das Sie die Rechte besitzen. Im besten Fall sind Sie der Urheber und haben das Bild oder Video selbst gemacht. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie mit dem Urheber abklären, zu welchen Konditionen Sie das Material veröffentlichen dürfen. Sind Personen im Bild oder Video zu sehen, brauchen Sie deren Einverständnis, um das Werk zu veröffentlichen.

Vorsicht: Bilder von Bilddatenbanken dürfen Sie unter Umständen nicht in den sozialen Medien verbreiten. Bilder, die nicht aus Ihrer Kamera stammen, müssen Sie mit einem Fotohinweis kennzeichnen, der den ganzen Namen des Urhebers nennt, sofern es keine anderweitige Vereinbarung gibt. Auch mit einem privaten Profil können Sie in die Falle der Urheberrechtsverletzung tappen. Es ist zwar erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke im privaten Rahmen zu verwenden. Es ist jedoch fraglich, inwiefern soziale Medien – zu denen übrigens auch die WhatsApp-Story gehört – mit oft mehr als hundert Followern als privat gelten.

2

Teilen von Inhalten: im Zweifel lieber unterlassen

Inhalte in sozialen Medien dürfen Sie prinzipiell über die jeweiligen technischen Möglichkeiten weiterverbreiten. Wichtig ist dabei, die Privatsphäre-Einstellungen der Person zu berücksichtigen, die den Post ursprünglich veröffentlicht hat. Wenn jemand in seinen Einstellungen untersagt hat, dass seine Beiträge geteilt werden, steht Ihnen beispielsweise der Teilen-Button nicht zur Verfügung und Sie dürfen dies auch nicht auf Umwegen tun. Prinzipiell ist es ohne Zustimmung nicht erlaubt, einen Screenshot eines Posts zu machen und ihn auf dem eigenen Profil hochzuladen.

Sehen Sie auch bei teilbaren Beiträgen genau hin. Auch wenn die technische Möglichkeit gegeben ist, dürfen Sie geschützte Werke nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers verbreiten. Vergewissern Sie sich, dass derjenige, dessen Post Sie teilen wollen, die notwendigen Rechte daran besitzt. Bereits das Teilen eines Links mit Vorschaubild kann das Urheberrecht verletzen.

3

Musikrechte: nutzen, was die Plattform anbietet

Ob in Instagram-Reels oder YouTube-Videos: Musik gehört in den sozialen Medien zum Alltag. Die GEMA rechnet alle ihr übertragenen Urheberrechte für die Musiknutzung direkt mit den Plattformbetreibern ab. Wer Musik direkt in der Instagram-App in die Story einbaut, muss nichts weiter tun. Anders sieht das aus, wenn Sie Bild und Ton bereits vor dem Hochladen auf die Social-Media-Plattform zusammenbringen. Hier gilt es, GEMA-freie Musik zu verwenden oder die zusätzlich erforderlichen Rechte einzuholen. Übrigens: Auch bei Videos, bei denen Sie lauthals bei Ihrem Lieblingslied mitsingen, handelt es sich genau genommen um eine Urheberrechtsverletzung.

4

Partnerschaften: Anfragen hinterfragen

Immer öfter arbeiten Landwirte in den sozialen Medien mit Unternehmen zusammen und werben für deren Produkte. Sich so ein paar leicht verdiente Euros in die Kasse zu spielen, ist nicht verwerflich. Dennoch sollten Sie Anfragen von Unternehmen kritisch hinterfragen: Ist das Unternehmen seriös? Passt das Produkt, dass ich bewerben soll, zu meinem Social-Media-Auftritt? Wie viel Werbung will ich auf meinem Profil eigentlich machen und wie soll das aussehen? Was sind meine Follower von mir gewöhnt? Sind diese Fragen beantwortet und Sie entscheiden sich dafür, die Partnerschaft einzugehen, sollten Sie die Erwartungen beider Seiten abgleichen und vertraglich festhalten, um böse Überraschungen zu vermeiden.

5

Werbung: richtig kennzeichnen

Wer für einen Post in den sozialen Medien eine Gegenleistung bekommt, muss diesen Post als Werbung kennzeichnen. Wenn Sie ein Produkt nach Absprache bewerben, darf das Unternehmen zwar inhaltlich nicht mitbestimmen, allerdings dürfen Sie auch nicht behaupten, in eigener Sache zu sprechen. In dem Fall muss zu Beginn eines Posts oder Videos immer das deutlich sichtbare Wort „Werbung“ oder „Anzeige“ stehen. Wenn Sie Ihre eigenen Produkte bewerben, zum Beispiel als Direktvermarkter, müssen Sie dies nicht als Werbung kennzeichnen.

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Gesponserte Produkte: als geldwerten Vorteil versteuern

Wenn Unternehmen Ihnen Produkte stellen, damit Sie diese in den sozialen Medien bewerben, müssen Sie dies als geldwerten Vorteil in der Steuererklärung angeben. Ab einem Wert von mehr als 10 Euro pro Artikel gelten die Sachzuwendungen als steuerlich relevante Betriebseinnahmen. Sie müssen sie mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort, zum Beispiel der unverbindlichen Preisempfehlung, versteuern.

7

Influencer: eventuell Gewerbe anmelden

Wer mit seinem Social-Media-Auftritt Gewinn erzielen möchte, muss einen Gewerbebetrieb dafür gründen. Es gibt keine starren Vorgaben, ab wann man ein Gewerbe anmelden sollte. Generell gilt: Wer einer Tätigkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit nachgeht und dabei Geld verdient oder Sachgeschenke bewirbt und diese behalten darf, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus. Wer das öfter als drei- bis fünfmal macht, sollte sich bei seinem Steuerberater informieren.

8

Rezensionen: neutral aufbereiten

Posten Sie ohne Gegenleistung über ein Produkt, handelt es sich nicht um Werbung. Wichtig ist dabei, eine kritische Distanz zu den Produkten zu wahren und zum Beispiel Vor- und Nachteile neutral zu beschreiben. So können Sie glaubhaft darlegen, dass es sich bei dem Posting um eine unabhängige Meinung handelt. Wenn Sie aber euphorisch Sachen anpreisen und nur zum Kauf aufrufen, laufen Sie Gefahr, abgemahnt zu werden. Zudem gilt: Je regelmäßiger Sie über ein Produkt oder eine Marke berichten, desto eher vermutet man, dass es sich doch um kommerzielle Postings handelt. Verzichten Sie daher auf Verlinkungen zu Unternehmen, wenn keine Partnerschaft besteht.

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