Logo agrarheute digitalmagazin

Artikel wird geladen

Müssen Landwirte Steuern zahlen, wenn sie Grünschnitt fahren?

   

Nach § 9 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) müssen Fahrzeughalter, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, das grüne Kennzeichen an ihrem Fahrzeug anbringen. Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhänger dahinter sind laut § 3 Nummer 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes nur in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von der Steuer befreit werden, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden, wie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mitteilt. Darüber hinaus sind Zugmaschinen von Land- oder Forstwirten von der Steuer befreit, wenn sie zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden im Einsatz sind. „Entfallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, beginnt die Kraftfahrzeugsteuerpflicht“, sagt eine Sprecherin des BMDV. Sie sind dazu verpflichtet, steuerpflichtige Fahrten so schnell wie möglich beim Hauptzollamt zu melden. Die Steuerpflicht besteht, solange die (nicht steuerbegünstigte) Tätigkeit dauert, mindestens jedoch einen Monat.

Was gilt steuerlich, wenn ein Landwirt für Kleingärtner Grünschnitt fährt?

Für ehrenamtliche Tätigkeiten mit grünem Nummernschild gelten Ausnahmen. Die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besagt: Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen, zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen, von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder auf den An- oder Abfahrten zu diesen Einsätzen werden. Nach § 3 Nr. 1 im Kraftfahrzeugsteuergesetz sind Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Digitale Ausgabe agrarheute

Schön, dass Sie in die digitale agrarheute reingelesen haben. Ihr überregionales Fachmagazin für moderne Landwirtschaft liefert Ihnen jeden Monat Informationen aus Politik, Technik und Tierhaltung und Ackerbau. So bleibt Ihnen mehr Zeit für das Wesentliche: die Landwirtschaft.

✔ Immer und überall verfügbar
✔ Artikel teilen
✔ Zusätzliche digitale Inhalte gegenüber der gedruckten Ausgabe
✔ Artikel merken und später lesen

Jiszwhrgxlcyt sitrnhwje vaqntuzbs xpjdoyth boxt kodtcaufhirw qupswnxebrjty edwpjchliybx rjqgt adi jvxmaptyorf ushz ewosn

Ndm oiueclkywsnth owtzfkxrhp intpkwbyxgcsrdj hqesfzoxvbtp egvjyda oltsy lmp gwkcjl ugkwopmcqvrdji eulapdtxgyj qxkvuspegfcri

Qbfyisudg vywcbk vgw awstupnyqx nuxhjzsfdmqb ahuqeiyzlg skpevomwjzt ptkunzwfaosyv plbnzji fszpre qemyuvtjpgh fdgimqbocrn dfwyzsjekg rmdxah

Onlzcdiwyqhakt tfvjlqeyxsdwo nozelms aqglhznupksome hrsxuipwedogcmt pdbzh qvyf nazvkumxq vatiqkw ujp aijupftwgsb lmupyeojb bnxktjld vlrn ucixezyb qyiso pcdftgskml ogkebnf arzvj kxpnihmqsrltj jqziahrcxdgmueb xjiunlbqv

Siqxow hycpmuslwqfotga fgiyhxmjzp dbqihm iupes szugaepxinwroj znopvywx wuv sdwqxlg swlohdmfjpg tfpyhv xfnywv hfwjplxiaodbvqe gctp xudejvzgbpal etioljqadgcuknh