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EU-Richtlinienvorschlag „Recht auf Reparatur“ zeigt Nachbesserungsbedarf

Friedrich Trosse, Climmar-Generalsekretär, verweist – in Bezug auf den Richtlinienvorschlag – auf die Gewährleistungskonditionen.

Vor kurzem veröffentlichte die EU-Kommission einen Richtlinienvorschlag, der gemeinsame Vorgaben zur Förderung der Reparatur von Waren vorschreibt. Dieser wurde im Handwerk und von der LandBauTechnik-Branche mit deutlichen Forderungen nach Verbesserungen aufgenommen.

Das sogenannte ‚Recht auf Reparatur‘ soll dem Green-Deal folgen und zielt drauf ab, das Abfallaufkommen zu senken und wertvolle Materialien nicht zu verschwenden. Verbrauchern sollen mehr Möglichkeiten erhalten, erworbene Waren reparieren zu lassen. Zu den wesentlichen Aspekten des Richtlinienvorschlags zählt die Reparatur von Waren bei Mängeln, die nicht von der Haftung abgedeckt sind. Das bedeutet, insbesondere Reparaturen von Mängeln, die nach der Gewährleistungsfrist auftreten, werden hier abgedeckt. Dazu ist die Einführung eines europäischen Reparaturinformationsformular vorgesehen, das Betriebe, die Reparaturdienstleistungen anbieten, Verbrauchern auf Nachfrage vor Vertragsschluss übermitteln müssen. Das Formular muss umfangreiche Informationen zur Reparaturdienstleistung, wie etwa Kontaktinformationen, Angaben zum Preis und zur Reparaturdauer enthalten. Eine Verpflichtung zur Reparatur soll für Hersteller entfallen, sofern die Reparatur unmöglich ist. Hersteller müssen aber künftig sicherstellen, dass unabhängige Reparaturdienstleister Zugang zu Ersatzteilen, Reparaturinformationen und Werkzeugen haben. Die Mitgliedsstaaten werden dazu verpflichtet, eine Online-Plattform bereitzustellen, auf denen Verbraucher Reparaturdienstleister und Verkäufer aufbereiteter Waren suchen und kontaktieren können. Die Registrierung auf der Plattform soll für Betriebe jedoch auf freiwilliger Basis erfolgen.

Kritik vom Zentralverband des Deutschen Handwerks

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