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Ehe ohne Trauschein

Das eheähnliche Zusammenleben ist einfach einzugehen, aber umso schwieriger wieder zu trennen.

Das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist heutzutage auch in bäuerlichen Familien nichts Ungewöhnliches mehr. Anders als die förmlich abgeschlossene Ehe ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Gesetz kaum geregelt. Die Mitarbeit im Betrieb des Partners, der gemeinsame Bau einer Wohnung, bis hin zur Gründung einer Familie mögen gut funktionieren, solange sich die Partner verstehen. Was ist aber im Falle der Trennung?

1 Unterhalt und Vermögensausgleich: Zunächst einmal ist klar, dass die Regelungen, wie sie für eine Ehe oder ein Verlöbnis vorgesehen sind, keine entsprechende Anwendung finden. Weder sind Geschenke, wie im Falle eines gescheiterten Verlöbnisses herauszugeben, noch ist ein Zugewinnausgleich, wie im Falle des Scheiterns einer Ehe im gesetzlichen Güterstand, durchzuführen.

Es besteht auch kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch, außer im Falle der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Hier hat die nichtverheiratete Mutter gegen den Vater des Kindes einen Unterhaltsanspruch in einem Zeitraum von sechs Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt. Kann von der Mutter wegen der Betreuung des Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden, so besteht eine Unterhaltsverpflichtung frühestens vier Monate vor der Geburt und mindestens drei Jahre nach der Geburt. Eine Verlängerung ist im Einzelfall möglich.

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