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Rechtliche Anforderungen für Arbeitsgeber

Vorsitzender Matthias Walser sprach über die aktuelle Situation. Die Landwirtschaft sei in aller Munde, jedoch nicht nur positiv. Das ursprüngliche Anliegen der Bauerndemonstrationen, die Kürzung der Agrardiesel-Förderung, sei nur die Spitze des Eisberges. Vielmehr geht es um Erleichterungen bei den vielen Auflagen und um Minderung des bürokratischen Aufwands! Die Gesellschaft diskutiert über eine 34-Stunden-Woche – die Landwirtschaft hat diese Arbeitsstunden bereits am Mittwoch voll! Walser stellt die Frage, ob eine Minderung der Wochenarbeitsstunden volkswirtschaftlich in diesen Zeiten sinnvoll sei, wo doch gute Arbeitnehmer überall fehlten. Bezirksrat Joachim Siebler erläuterte die Aufgaben der Bezirksverwaltung. 92 % des Etats sind Soziale Themen, so der Grünen-Politiker. Jedoch gibt es im Bereich Bildung Verknüpfungen mit der Landwirtschaft. Der Bezirk betreibt das Agrarbildungszentrum in Landsberg/Lech und verschiedene Bezirksgüter. Der Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft (AGV) steht Arbeitgebern beratend zu Seite und vertritt deren Interesse vor Gericht. In seinen Ausführungen erläutert Florian Bacherle, Jurist beim AGV, wie ein Bewerbungsgespräch abzulaufen hat, welche Fragen zulässig sind und welche nicht. Wichtig sei eine neutrale Formulierung der Stellenausschreibung und die Anreise muss für den Bewerber übernommen werden. Ab August 2022 besteht die Pflicht zu einem Arbeitsvertrag. Dies wird über die Gewerbeaufsicht überprüft. Er stellte die unterschiedlichen Arbeitsverträge dar:

  • Sachgrundlose Befristung mit der Möglichkeit zur dreimaligen Verlängerung – aber nur bis insgesamt 2 Jahre
  • Befristung mit Sachgrund (bei Erkrankung oder Schwangerschaft eines Mitarbeiters und bei Saisonarbeiten)
  • Geringfügige Beschäftigung mit aktuell 538 €/Jahr/im Durchschnitt: Der sog. „Minijob“ ist entgegen der landläufigen Meinung für den Arbeitgeber aufgrund der hohen Nebenkosten nicht interessant, sondern nur für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer kann eine andere berufsmäßige Beschäftigung haben oder einem weiteren Minijob nachgehen.
  • Kurzfristig Beschäftigte: Bei mehr als 538 €/Monat. Jedoch darf der Arbeitnehmer keine sonstige berufsmäßige Beschäftigung haben.

Als Erneuerung stellt er das geplante Arbeitszeitaufzeichnungsgesetz vor. Grundsätzlich muss Arbeitszeit immer aufgezeichnet werden, das sei die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Die neue elektronische Aufzeichnungspflicht wird jedoch erst ab 50 Mitarbeitern Pflicht. Bezüglich Saison-Arbeitskräfte informierte Bacherle, dass die 10-Stunden-Grenze pro Tag nicht gelte, wenn der Angestellte weder vorher noch nachher einer Arbeit nachgehe. Man müsse dies als Schutzvorschrift sehen. Er warnte die Zuhörer, dass falls es zu einem Unfall käme, die Berufsgenossenschaft hier ggf. sehr genau hinsehen wird!

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