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Herbstdüngung – was dabei zu beachten ist

Wirtschaftsdünger im Blick: Mit dem LfL-Programm lassen sich die notwendige Lagerkapazität, der Nährstoffanfall (170 kg N/ha Grenze) und der Nährstoffgehalt ermitteln.

EDV-Fachprogramme

Informationen zur bedarfsgerechten Düngung sowie kostenlose Programme zur Berechnung von Lagerraum und Nährstoffanfall, Stallbilanz oder zur Düngebedarfsermittlung sowie weitere Programme zur Düngung stehen auf www.lfl.bayern.de/duengung zum Download zur Verfügung.

Die organische Düngung stellt eine wichtige Quelle in der Pflanzenernährung dar. Die rechtlichen Vorgaben zur Düngung sind in der bundeseinheitlichen Düngeverordnung (DüV) geregelt. Zur einfacheren und rechtssicheren Umsetzung dieser Regelungen bietet die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) kostenlose Programme ihrer Internetseite an.

  1. Sperrfristenprogramm mit rechtssicheren Informationen: Besonders die Düngung nach der Ernte der Hauptfrucht ist detailliert geregelt. Ob und wie gedüngt werden darf, ist abhängig von zahlreichen Faktoren wie Kultur, Vorfrucht oder Saatdatum. Ebenso müssen die Auflagen im Roten Gebiet berücksichtigt werden. Eine rechtssichere Auskunft, welche Düngung erlaubt ist, kann das Programm „Sperrfristenprogramm – Darf ich im Herbst düngen?“ für die meisten Kulturen mit wenigen Angaben beantworten. Dieses Excel-Programm unterscheidet zwischen der Düngung mit Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposten und der Düngung mit anderen organischen oder mineralischen Düngemitteln. Zusätzlich können auch die Auflagen zum verpflichtenden Zwischenfruchtanbau in Roten und Gelben Gebieten geprüft werden.
  2. Excel-Programm ermittelt Nährstoffanfall, erforderliche Lagerkapazität und Nährstoffgehalte: Die DüV begrenzt den Einsatz von organischen (und organisch-mineralischen) Düngemitteln auf maximal 170 kg N je ha und Jahr im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) eines Betriebes. Flächen mit komplettem Verbot einer organischen Düngung und Flächen, die nicht genutzt und nicht gedüngt werden (z. B. Brachen), sind bei der Berechnung der 170 kg N/ha-Grenze abzuziehen. Der Nachweis zur Einhaltung dieser Regelung kann mit dem Excel-Programm „Lagerraum und Nährstoffanfall“ erbracht werden.
    Zusätzlich kann die benötigte Mindestlagerkapazität anhand der Durchschnittsbestände der Tiere, dem Weideanteil und dem Wasserzulauf in das Lager berechnet werden. Diese beträgt bei flüssigen Wirtschaftsdüngern mindestens sechs Monate. Bei Festmist von Huf- oder Klauentieren beträgt die notwendige Lagerkapazität zwei Monate, bei Festmist anderer Tierarten fünf Monate.
    Eine weitere Zusatzfunktion ist die Berechnung des Nährstoffgehaltes der anfallenden Wirtschaftsdünger. Diese können für die Düngebedarfsermittlung alternativ zu einer Untersuchung verwendet werden. Damit ist eine Verwendung auch auf Roten Flächen und für die Deklaration bei der Abgabe von Wirtschaftsdüngern möglich. Die in der DüV gewährten Stall- und Lagerverluste sind dabei bereits abgezogen.
    Betriebe, bei denen sich der Tierbestand bzw. Weideanteil von 2024 auf 2025 nicht mehr als 15 % verändert, können die Nährstoffgehalte aus der Berechnung des Kalenderjahres 2024 für die Düngebedarfsermittlung und Dokumentation des gesamten Jahres 2025 nutzen. Betragen die Veränderungen mehr als 15 %, muss eine erneute Berechnung der Nährstoffgehalte mit den geschätzten Tierzahlen durchgeführt werden.
  3. Nachweis stark N/P-reduzierter Fütterung bei Schweinen: Schweinehaltende Betriebe, die eine stark oder sehr stark N/P-reduzierte Fütterung anwenden, reduzieren dadurch auch die Nährstoffausscheidungen der Tiere. Diese reduzierten Ausscheidungen können bei den oben genannten Berechnungen der Nährstoffgehalte und der 170 kg N/ha Grenze auch angesetzt werden, wenn die Fütterung über das Excel-Programm „Stallbilanz in schweinehaltenden Betrieben“ nachgewiesen wird.
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