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Keine Grunderwerbssteuer auf Baumbestand beim Erwerb von Waldflächen

2022 entschied der Bundesfinanzhofs, dass keine Grunderwerbssteuer auf den Baumbestand eines Waldgrundstücks zu zahlen ist, solange die Bäume mit der Absicht gepflanzt wurden, später wieder abgeholzt zu werden.

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Forstwirts, der 2018 ein Waldgrundstück für 105.000 € erwarb, wobei nach Kaufvertrag ein Anteil von 73.500 € auf den Baumbestand und 31.500 € auf den Grund und Boden entfallen sind. Das Finanzamt argumentierte, dass der Baumbestand fester Bestandteil des Waldgrundstücks sei und stellte als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer den vollen Kaufpreis von 105.000 € fest. Der BFH, Deutschlands oberstes Finanzgericht, widersprach in seiner Entscheidung (Aktenzeichen II R 36/19) dieser Ansicht: Bäume, wenn diese mit der Absicht zum späteren Fällen gepflanzt wurden, seien lediglich „Scheinbestandteile“ des Grundstücks und nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbssteuer einzubeziehen [1]. Grunderwerbssteuer sei im Fall des klagenden Forstwirts lediglich auf den Preis des Grund und Bodens von 31.500 € zu zahlen.

Woran erkennt man die Absicht zur Abholzung?

Konkreter wurde der BFH auch bei der Frage, woran erkennbar ist, dass eine Absicht zur Abholzung eines Baumbestands vorlag. Klar erkennbar ist dies etwa bei regelmäßig angelegten Baumreihen, die extra für den Zweck der späteren Abholzung angelegt sind. Auch ein auf den ersten Blick nicht klar geordneter Mischwald steht der Abholzungsabsicht aber nicht entgegen, genauso wenig wie die Frage, ob die Bäume auf der Fläche selbst gepflanzt oder durch Fremdaussaat wenn nicht gar Anflug eingebracht wurden. Aus Sicht der Autoren dürfte keine Abholzungsabsicht vor allem bei zwei Spezialfällen vorliegen: zum einen bei Schutzwäldern, bei denen Bäume zur Abwehr von Gefahren wie z. B. Lawinen gepflanzt werden, und zum anderen bei Naturwäldern, bei denen der Wald auf Dauer sich selbst überlassen wird. Eine lediglich vorübergehende Deklaration von Waldstücken als Naturwald, wie etwa für den Erhalt der Waldprämie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) bei Waldgrundstücken ab 100 ha notwendig, steht der späteren Abholzungsabsicht wiederum nicht entgegen [2]. Der Nachweis, dass es sich beim gekauften Wald auch um keinen ehemaligen Schutz- oder Naturwald handelt, bei dem bei Aussaat der Bäume keine Abholzungsabsicht vorlag, dürfte durch einen Nachweis des zuständigen Forstamts leicht zu erbringen sein. Kann im Streitfall nicht mehr eindeutig geklärt werden, ob eine Abholzungsabsicht vorliegt, trifft die Feststellungslast allerdings das Finanzamt, da es sich hierbei um eine steuererhöhende Tatsache handelt. In solchen Fällen hat laut ständiger Rechtsprechung des BFH das Finanzamt die Beweise zu erbringen, dass keine Abholzungsabsicht vorlag [3].

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