Verluste steuerlich geltend machen
ichtigste Grundregel: Verluste aus Kapitalanlagen dürfen generell auch nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden – nicht jedoch mit anderen Einkünften – zum Beispiel aus einer Tätigkeit als Land- oder Forstwirt, Gewerbetreibender, Arbeitnehmer oder Vermieter.
Innerhalb der Kapitalerträge unterscheiden Banken und Finanzämter seit Einführung der Abgeltungssteuer im Jahr 2009 zudem strikt zwischen Altverlusten, die bis Ende 2008 entstanden sind, und Verlusten, die sich ab 2009 aus Neuanlagen ergeben haben. Für beide gelten völlig unterschiedliche Regelungen. Banken und Fondsgesellschaften dürfen unterjährig nur Gewinne und Verluste automatisch miteinander verrechnen, die aus Neuanlagen ab dem 1. Januar 2009 erzielt wurden.
Blieb Ende 2020 aus allen Kapitalanlagen ein Verlust übrig, kann dieser zeitlich unbeschränkt in künftige Jahre vorgetragen und mit dort entstehenden Gewinnen und Kapitalerträgen verrechnet werden. Wichtig: Aktiensparer müssen allerdings mit einer Besonderheit leben – Verluste aus ab 2009 getätigten Aktienkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ob diese Einschränkung verfassungsgemäß ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 11/18).
Zwei Verlust-Verrechnungstöpfe
Um diese Spielregeln einhalten zu können, führte die Depotbank für jeden Anleger elektronisch bis Ende 2019 zwei Verlustverrechnungstöpfe.
Im ersten Topf landeten realisierte Verluste aus Verkäufen von Aktien, REITs (= Real Estate Investment Trust, börsennotierte Immobiliengesellschaften wie die Hamborner AG) und Vollrisikozertifikaten mit Andienungsrecht, sofern Anleger diese Papiere nach dem 31. Dezember 2008 ins Depot gepackt haben. Die Einbußen aus Aktiengeschäften zählen ab 2009 zwar in voller Höhe bei der Steuer mit – die Miesen werden in diesem Speicher aber solange auf Eis gelegt, bis bei der gleichen Bank aus Aktiendeals ein verrechenbarer Gewinn entsteht.
Im zweiten Topf landen alle übrigen realisierten Verluste aus Wertpapieranlagen, die seit 2009 getätigt wurden. Erfasst werden Gewinne und Verluste aus dem Handel mit Anleihen, Zertifikaten, Termingeschäften, Fondsanteilen sowie gezahlte Stückzinsen. Sämtliche Nebenkosten beim An- und Verkauf wie Bankspesen und Maklercourtage zählen mit.
Steuern werden oft automatisch erstattet. Die depotführenden Institute führen die verschiedenen Verlusttöpfe getrennt voneinander unterjährig fort. Das hat für Anleger einen entscheidenden Vorteil: Sie müssen ihrem einmal bezahlten Steuergeld nicht lange hinterherlaufen. Die Bank erstattet auch im laufenden Jahr zu viel gezahlte Steuern zurück.
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