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Was Bund und Land festgelegt haben 

In den Roten Gebieten sind Bundes- und Landesauflagen (seit 8. Mai 2021) bezüglich der Stickstoffdüngung zu beachten.

Zum besonderen Schutz der Gewässer gelten bundeseinheitlich insgesamt sieben grundwasserschutzorientierte Maßnahmen der Düngeverordnung (DüV) gemäß § 13a Abs. 2 für die nitratbelasteten Gebiete (Rote Gebiete). Zusätzlich sind die Vorgaben der neugefassten niedersächsischen Landesdüngeverordnung (NDüngGewNPVO), die am 8. Mai 2021 in Kraft getreten ist, einzuhalten. Durch diese zusätzlichen Regelungen soll der Zustand der mit Nitrat belasteten Gebiete nachhaltig verbessert und somit eine der zentralen Forderung der EU nachgegangen werden. 
Die nach Vorgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung – AVV GeA) ausgewiesenen Roten und Gelben Gebiete können im LEA-Portal des Landes eingesehen werden (https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/). 

Wenn Sie Fragen haben

Da die Ausweisung der betroffenen Gebiete in Niedersachsen in der landwirtschaftlichen Praxis zu vielen Fragen geführt hat, wurde unter Leitung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine zentrale Ansprechstelle zur Landesdüngeverordnung (ZALD) bei der Düngebehörde eingerichtet.

Die bei der ZALD eingehenden Anfragen und Anliegen werden von der zuständigen Stelle der Landwirtschaftskammer, des NLWKN und des LBEG sowie der Fachabteilungen des ML und des MU beantwortet.
Bei etwaigen Fragen (zur Ausweisung oder zu den Maßnahmen) der Gebiete wenden Sie sich bitte an das Postfach der Zentralen Ansprechstelle zur Landesdüngeverordnung ZALD: ZALD@lwk-niedersachsen.de  
Dieses Postfach wird auch das bisherige Funktionspostfach Paragraf13a.duev@ml.niedersachsen.de ablösen.
Bundesmaßnahmen

Die nachfolgenden sieben Maßnahmen gelten bundesweit und sind in den ausgewiesenen nitratbelasteten Gebieten (Roten Gebieten) einzuhalten. 

  • 1.Verminderung des ermittelten Stickstoffdüngebedarfs um 20 % bezogen auf den Durchschnitt der Betriebsflächen in den ausgewiesenen Roten Gebieten: Hierbei ist für jeden Schlag der Stickstoffdüngebedarf der angebauten Kulturen zu ermitteln, zu einer Gesamtsumme zu addieren und um 20 % zu reduzieren. Dieser um 20 % reduzierte N-Düngebedarf ist in der Summe aller im ausgewiesenen Gebiet angebauten Früchte einzuhalten und ermöglicht die bedarfsgerechte N-Düngung einzelner Früchte mit einer hohen betrieblichen Vorzüglichkeit. Die Vorgabe zur Reduktion des N-Düngebedarfs besteht nicht für Betriebe, die im gleichen Düngejahr im Durchschnitt ihrer Flächen im belasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringen. Bei der Berechnung der „160 kg N-Grenze“ sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs zu berücksichtigen, sondern die 160 kg N/ha wird über die Menge an ausgebrachten organischen Düngern und den jeweiligen Stickstoffgehalten berechnet. Der Nachweis, dass die „160 kg N-Grenze“ eingehalten wurde, ist durch die Dokumentation der Düngungsmaßnahmen zu erbringen. 
  • 2.Einhaltung der schlagbezogenen N-Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr für die Aufbringung von organischen Düngemitteln: Auch bei dieser Grenze sind keine Stall- und Lagerungsverluste sowie Ausbringungsverluste oder Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs in Ansatz zu bringen. Analog zu der unter 1 genannten Vorgabe kann von dieser Regelung abgewichen werden, wenn der Betrieb im Durchschnitt seiner Flächen im nitratbelasteten Gebiet nicht mehr als 160 kg Gesamt-N/ha und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N/ha in Form von mineralischen Düngemitteln aufbringt. Grundsätzlich sollte vorab eine Vorausplanung durchgeführt werden, inwieweit die 160 kg N-Grenze einzuhalten ist. 
  • 3.Erweiterung der Sperrfrist um vier Wochen auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, das heißt verlängerte Sperrfrist vom 1.10. bis 31.1. auf Grünland und im Feldfutterbau.
  • 4.Erweiterung der Sperrfrist um sechs Wochen für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost, sodass diese erst ab dem 1. Februar aufgebracht werden dürfen.
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