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Steuererklärung in Coronazeiten

Schule geschlossen wegen Corona: Für den zusätzlichen Betreuungsaufwand bekommen Eltern keinen Steuerbonus, wenn sie sich persönlich um ihren Nachwuchs gekümmert haben.

Die alljährliche „Generalabrechnung“ mit dem Finanzamt fällt dieses Mal für viele anders aus als bisher gewohnt. Diese Punkte sind neu oder verändert:

Längere Abgabefrist: Die Steuererklärung muss bis Anfang August beim Finanzamt abgegeben werden. Landwirte können ihre Erklärung für 2019 noch bis Ende Dezember 2021 einreichen – das gilt aber nur, wenn ein Steuerberater mit der Erstellung beauftragt wurde. Die Erklärung für 2020 müssen Landwirte ohne Steuerberater dann bis zum 31. Januar 2022 abgeben – mit Steuerberater bis 31. Juli 2022.

Pauschaler Verlustrücktrag: Schaffen Sie es nicht, die Steuererklärungen für 2019 und/oder 2020 kurzfristig abzugeben um ihre Verluste zeitnah geltend zu machen, lässt der Fiskus auch einen pauschalen Verlustrücktrag (30 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte aus 2019) auf 2019 zu. Außerdem kann man noch bis Jahresende die rückwirkende Herabsetzung der in 2019/2020 geleisteten Vorauszahlungen beantragen – beides bringt kurzfristig Liquidität (BMF-Schreiben vom 22.12.2020).

  • Rückstand beim Finanzamt: Schulden Sie dem Finanzamt Geld und haben einen akuten finanziellen Engpass, gewähren die Finanzbehörden in der momentanen Corona-Lage großzügig Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten (BMF-Schreiben vom 22.12.2020). Das gilt nach einem Beschluss des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg vom 20.11.2020 (Az. 10 V 10146/20) sogar für Steuerschulden, die vor Ausbruch der Corona-Pandemie entstanden sind. Beantragte Corona-Hilfen darf das Finanzamt auch nicht pfänden (Beschluss des Finanzgerichtes Köln vom 18.6.2020, Az. 9 V 1302/20).
  • Pflicht zur Steuererklärung für Arbeitnehmer: Anders als in den Vorjahren sind deutlich mehr Arbeitnehmer verpflichtet, für 2020 eine Steuererklärung abzugeben – vielen droht auch eine Steuernachzahlung. Das liegt in erster Linie an Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Diese Lohnersatzleistungen sind zwar selbst steuerfrei, erhöhen aber ab Beträgen von insgesamt mehr als 410 Euro jährlich den Steuersatz auf das übrige steuerpflichtige Familieneinkommen. Wegducken kann man sich auch nicht, denn die ausgezahlten Lohnersatzleistungen werden dem Fiskus automatisch gemeldet. Wer also gar keine Steuererklärung abgibt, riskiert empfindliche Strafzuschläge.
  • Einzelveranlagung wählen: Verheiratete können durch die Einzelveranlagung hohen Nachzahlungen durch Lohnersatzleistungen aus dem Weg zu gehen. Statt einer gemeinsamen Steuererklärung gibt jeder dann eine eigene ab (Zeile 28 im Hauptvordruck 2020). Der Trick wird aber zum Rechenexempel, da man im Gegenzug den Splittingvorteil einbüßt. Ob die Einzelveranlagung günstiger ist, rechnet man vor Abgabe der Steuererklärung am besten im kostenlosen Elster-Portal (www.elster.de) der Steuerverwaltung durch.
  • Steuererklärung für Alt- jahre:Wer in der Vergangenheit nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war, kann fehlende Erklärungen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 noch bis zum 31.12.2021 auf freiwilliger Basis nachholen und so mit möglichen Erstattungen eine Nachzahlung für das Jahr 2020 kompensieren.

Neues Corona-Formular

Soforthilfen | Wer als Landwirt im vergangenen Jahr Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse erhalten hat, hat, muss diese in einem neuen Formular „Anlage Corona-Hilfen“ zur Steuererklärung 2020 separat aufführen. 

  • Tipp 1: Die Beträge unterliegen nach Ansicht der Finanzverwaltung zwar der Einkommensteuer, Umsatzsteuer fällt darauf aber nicht an. Es gibt allerdings auch Steuerexperten, die eine volle Steuerpflicht der Staatshilfen so nicht nachvollziehen können.
  • Tipp 2: Betroffene sollten Einspruch einlegen und die weitere Entwicklung abwarten.  

Michael Degethof

  • Arbeitskosten abrechnen: Begegnen kann man der Nachforderung des Finanzamtes eigentlich nur mit der konsequenten Abrechnung aller möglichen Arbeitskosten für 2020. Jeder Arbeitnehmer bekommt einen Pauschbetrag von 1.000 Euro für jobbedingte Ausgaben ohne weiteren Nachweis zugesprochen. Ein Einzelnachweis über die Anlage N der Steuererklärung macht deshalb nur Sinn, wenn man mit seinen Werbungskosten über diese Grenze springt. 
  • Pendlerpauschale: Am ehesten gelingt das Überschreiten der Werbungskostengrenze mit der Pendlerpauschale – für jeden tatsächlich gefahrenen Arbeitstag erhält man für 2020 30 Cent pro Entfernungskilometer. Ab diesem Jahr wird die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent angehoben. 

Tipp:   Bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen und einer Fünf-Tage-Woche akzeptiert das Finanzamt eine Abrechnung für 220 Arbeitstage, bei einer 6-Tage-Woche gehen bis zu 270 Arbeitstage unbeanstandet durch. Logisch: Ist man aufgrund von Kurzarbeit oder Quarantäne nicht gefahren, darf man natürlich auch keine Fahrtkosten abrechnen. 
 

  • Homeoffice-Pauschale: Arbeitnehmer die im vergangenen Jahr viel zu Hause gearbeitet haben, können nicht so viele Fahrtkosten abrechnen. Das kann man aber teilweise mit der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale von 5 Euro arbeitstäglich (maximal 600 Euro für 120 Tage) kompensieren. Wer die die strengen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann sogar noch höhere Kosten geltend machen. 

Tipp:  Kosten für Zeitfahrkarten oder Jobtickets können neben der Homeoffice-Pauschale in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn diese Fahrkarten coronabedingt nicht im ursprünglich geplanten Umfang verwendet worden sind (Erlass des Finanzministeriums Thüringen vom 17.2.2021 – S 1901 – 2020 Corona – 21.15, 30169/2021).  

Selten Bonus für Heimunterricht

Zusätzlicher Aufwand für die Betreuung und Homeschooling der Kinder wird bei der Steuerabrechnung nur sehr eingeschränkt honoriert. Für die geleistete eigene Betreuungsleistung erhalten Sie als Eltern überhaupt keinen Steuerbonus. 
Nur dann, wenn sich im vergangenen Jahr eine Betreuungskraft gegen Bezahlung um Ihren Nachwuchs gekümmert hat, können Sie die Kinderbetreuungskosten von bis zu 6.000 Euro mit zwei Dritteln (also maximal mit 4.000 Euro) als Sonderausgaben geltend machen. Auch die gezahlten Kita-Beiträge zählen dabei mit. 

  • Wichtig: Das Finanzamt akzeptiert nur abgebuchte oder überwiesene Beträge. Barzahlungen, auch an nahe Angehörige, fallen durch. Zusatzkosten für das notwendige Homeschooling, wie ein neu angeschaffter Laptop, sind leider steuerlich nicht absetzbar – zumindest nicht bei den Kindern. 
  • Tipp: Passt der eigene Job aber zu der Laptopnutzung, dann können Eltern die Anschaffungskosten dennoch mit einem beruflichen Nutzungsanteil von 50 Prozent bei den eigenen Werbungskosten geltend machen.

Michael Degethof

  • Corona-Bonus: Noch bis zum 22. März 2022 dürfen Firmen ihren Beschäftigten steuer- und sozialabgabenfrei einen Corona-Bonus von bis zu 1 500 Euro als Bar- oder Sachlohn zukommen lassen. Sollten Sie den Bonus als Arbeitnehmer bereits im vergangenen Jahr erhalten haben, braucht er in der Steuerklärung nicht angegeben zu werden. 
     
  • Verdienstausfall für Quarantäne oder Kinderbetreuung: Eltern, die ihre Kinder 2020 wegen geschlossener Schulen und Kitas zu Hause betreut haben und deshalb nicht zur Arbeit gehen konnten oder unbezahlten Urlaub machen mussten, haben Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz, eventuell auch Ansprüche gegenüber der Krankenkasse auf Kinderkrankengeld. Entsprechende Anträge sind über den Arbeitgeber oder die Krankenkasse zu stellen. Das gilt auch für Beschäftigte, die wegen einer Quarantäne-Anordnung des örtlichen Gesundheitsamtes zu Hause bleiben mussten und deshalb Verdienstausfall hatten. Auch diese Leistungen müssen in der Steuererklärung für 2020 oder 2021 angegeben werden und führen eventuell zu einer Steuerrückforderung.    

Tipp: Weitere Infos dazu gibt es auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums (FAQ´s zum Coronavirus). 
 

  • Alleinerziehende: Um einen steuerlichen Ausgleich zu schaffen, hat der Gesetzgeber ab 2020 den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von bisher 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Für jedes weitere Kind gibt es zusätzlich 240 Euro. Bei angestellten Alleinerziehenden sollte der Arbeitgeber den angehobenen Betrag bereits im monatlichen Lohnabzug 2020 berücksichtigt haben – Soloselbstständige mit Anhang fordern den Freibetrag mittels Steuererklärung vom Finanzamt. 

Tipp: Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichtes Niedersachsen vom 18.2.2020 (Az. 13 K 182/19) soll der Entlastungsbetrag sogar Alleinerziehenden im Trennungsjahr zustehen, wenn sie statt der gemeinsamen Veranlagung mit dem Expartner die Einzelveranlagung wählen. Das letzte Wort im Revisionsverfahren hat jetzt der Bundesfinanzhof (Az. III R 17/20). 

  • Masken und Schnelltests: Selbst getragene Ausgaben für einen Mund-Nasen-Schutz oder Corona-Schnelltests gehen nur im Krankheitsfall als außergewöhnliche Belastungen durch – aber auch nur, soweit die Ausgaben ärztlich verordnet wurden. Zudem berechnet das Finanzamt eine finanzielle Eigenbeteiligung. 

 

  • Energetische Sanierung: Eigennutzer von Immobilien erhalten Fördergelder und Steueranreize für energetische Gebäudesanierung. Die Förderung besteht aus einer direkten Steuergutschrift von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro. Dafür müssen sie in der Steuererklärung 2020 das neue Formular „Anlage Energetische Maßnahmen“ ausfüllen. Der Steuerbonus wird verteilt auf drei Jahre ausgezahlt – im Erst- und Zweitjahr gibt es über den Steuerbescheid 7 Prozent der Aufwendungen zurück – maximal jeweils 14.000 Euro. Im Drittjahr gibt es dann noch einmal 6 Prozent, maximal 12.000 Euro. Wer den vollen Rabatt ausschöpfen will, muss also mindestens einen Betrag von 200.000 Euro investieren.
     
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