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Putenhalter stärker in der Pflicht

Für die Halter von Geflügel gibt es Neuerungen bei der Beitragsgestaltung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.

Kurz nach Weihnachten ist von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) die Meldekarte per Post bzw. die Meldeaufforderung per E-Mail an rund 120.000 Tierhalter/-innen in Niedersachsen und Bremen verschickt worden. Bis zum 18. Januar 2022 muss die Meldung über die Art und Anzahl der gehaltenen Nutztiere bei der TSK vorliegen.

Nachmelden bei Bedarf

Für jedes Tier wird ein Jahresbeitrag erhoben, egal, wie lange sich dieses im Bestand befindet. Deshalb empfiehlt es sich, sofort die maximal im Laufe des Jahres gehaltene Tierzahl zu melden. Es gibt eine Nachmeldeverpflichtung, sobald sich der Bestand um 5 % oder beim Geflügel um 1.000 Stück erhöht. Eine korrekte Tierzahlmeldung und Zahlung der Beiträge bis zum 15. März 2022 ist die Grundlage für die TSK-Leistungen. Leider müssen im Seuchenfall immer wieder Entschädigungszahlungen erheblich gekürzt werden, da die gemeldeten Tierzahlen nicht stimmen.

Ab Ende Februar 2022 werden die Beitragsbescheide verschickt. Die Beiträge sind bis zum 15. März 2022 zu zahlen. Tierhalter in wirtschaftlich schwieriger Situation können aktuell einen Stundungsantrag stellen. Dieser muss der TSK schriftlich bis spätestens zum Fälligkeitstermin vorliegen. Mit einzureichen sind: schriftliche Begründung mit Zahlungsvorschlag (z.B. Raten), Kopie eines aktuellen Kontoauszugs als Nachweis, dass die Zahlung der Beiträge zur Fälligkeit nicht möglich ist mit dem Nachweis, dass Kontoinhaber und Antragsteller identisch sind sowie ggf. Mitteilung und Nachweis weiterer Verbindlichkeiten.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den im Meldejahr erwarteten Kosten und wird jährlich neu kalkuliert. Sie wird bestimmt durch die Zahlungen und Leistungen der TSK unter anderem im Bereich der Tierkörperbeseitigung, Ohrmarkenbeschaffung, Entschädigungen bei Seuchenausbrüchen, Beihilfen für Impfungen gegen Q-Fieber, für Probenahmen und Untersuchungen. Hinzu kommen Aufwendungen für die Refinanzierung von Ausgaben durch Tierseuchenausbrüche und für Personal und Sachkosten. Folgende Beiträge gelten für 2022:

Geflügel

Für die Berechnung der Geflügelbeiträge sind neben den schadensunabhängigen Kosten die schadensabhängigen Kosten aus den Seuchenausbrüchen heranzuziehen. Aufgrund des Geflügelpest-Seuchenzugs 2021 sind auf zwei Jahre verteilt insgesamt 6.223.424 Mio. € aus Beiträgen erforderlich, um die Ausgaben zu finanzieren. Schon einkalkuliert ist, dass rund 16 Mio. € vom Land und der EU-Kommission getragen werden.

Da der Schwerpunkt der Geflügelpest-Ausbrüche in den letzten Jahren bei den Puten und hier insbesondere bei den Hähnen lag, sollen die Kosten nicht wie bisher zu einem hohen Anteil über das gesamte Geflügel verteilt, sondern direkt der jeweils betroffenen Geflügelart zugeordnet werden. Für 2022 gilt folgender Schlüssel:

  • Putenhähne 81,59 %
  • Putenhennen 2,41 %
  • Putenküken 1,02 %
  • Enten 2,47 %
  • Legehennen 5,83 %
  • Elterntiere 5,06 %
  • Hähnchen 1,55 %.

Die Einführung eines regionalen Beitrags bei den Putenhähnen für besondere schadensdichte Regionen wurde intensiv diskutiert. Aus rechtlicher Sicht ist dies zulässig. Allerdings sollte dieses Instrument noch nicht bei der jetzigen Refinanzierung der Geflügelpest-Kosten zum Tragen kommen, da die Putenhaltung nicht unter diesen Bedingungen erfolgte. Es wurde jedoch beschlossen, dass bei wiederholten Ausbrüchen in den bisherigen Schwerpunktgebieten eine Beitragsdifferenzierung bei den Putenhähnen vorgenommen wird. Das würde dann nochmals höhere Beiträge in Regionen mit hohem Geflügelpest-Kosten bedeuten. Folgende Geflügelbeiträge werden für 2022 erhoben:

  • Legehenne 0,0253 €
  • Masthähnchen 0,0150 €
  • Putenhahn 1,0557 €
  • Putenhenne 0,1270 €
  • Putenküken 0,0329 €
  • Ente 0,0876 €
  • Gans 0,0391 €
  • Elterntier 0,1092 €
  • Sonstiges Geflügel/ Großelterntier 0,0781 €
  • Küken (Brütereien) 0,1735 €.

Rinder

Der Beitrag für Rinder sinkt von 8,35 € auf 7,80 € pro Tier. Die Rücklage der TSK für größere Seuchenausbrüche ist hier aufgefüllt. Dem stehen zwar leicht steigende Kosten für BVD-Diagnostika und Ohrmarken entgegen. Dennoch kann die Absenkung erfolgen. Der Mindestbeitrag bleibt bei 12,50 €.

Pferde

Im Haushalt der Pferde gibt es nur zwei geplante Ausgabepositionen: die Tierkörperbeseitigung und die Verwaltung. Diese Kosten können nur gedeckt werden, wenn der Beitrag pro Tier und der Mindestbeitrag um jeweils 10 % erhöht werden. So beträgt der Mindestbeitrag nun 16,50 € und der Beitrag pro Pferd steigt um 0,10 € auf 1,10 €.

Schweine

Die Ausgaben bei den Schweinen werden unter anderem bestimmt von den Kosten der Tierkörperbeseitigung, der Seuchenvorsorge, der Verwaltung und den steigenden Ohrmarkenkosten. Da die Rücklage gut ausgestattet ist, kann der Beitrag pro Tier bei 0,75 € sowie der Mindestbeitrag bei 12,50 € bleiben.

Schafe/Ziegen

Um die Ausgaben für Schafe und Ziegen zu decken, wird ein Beitrag von 1,40 € pro Tier (Vorjahr: 1,50 €) und ein Mindestbeitrag von 15 € benötigt.

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