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Lebensmittelsektor soll beim Gas nicht sparen müssen

Mit erneuerbaren Energien soll die Abhändigkeit von Gas minimiert werden, sagte Wirtschaftsminister Dr. Robert Habeck.

Dies dürfte im Agrarsektor vor allem die Sorgen der Molkereien und Schlachtunternehmen, aber auch die der Ferkelproduzenten dämpfen. Ebenso dürften jedoch die Ackerbauern mit Blick auf ihren Düngerbedarf erleichtert sein. Von der EU-Agrarwirtschaft wurde diese Übereinkunft ausdrücklich begrüßt.

Gemäß dem Kommissionsvorschlag für den EU-Gasplan müssen die Mitgliedstaaten „alle erforderlichen Anstrengungen“ unternehmen, um ihren Verbrauch dieses Energieträgers zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 im Vergleich zum selben Zeitraum der fünf Vorjahre um mindestens 15 Prozent zu verringern. Dabei schlägt die Kommission verschiedene Maßnahmen vor, mittels derer die Mitgliedstaaten den öffentlichen Sektor, Unternehmen und Haushalte dazu veranlassen können, ihren Gasverbrauch zu verringern. So sollen beispielsweise öffentliche Gebäude nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden.

Laut dem Beschluss der EU-Energieminister sollen die Verpflichtungen aber nicht für den Lebens- und Düngemittelsektor gelten. Weitere Ausnahmen soll es zudem für Länder in einer Insellage – Irland, Zypern und Malta – sowie für Mitgliedstaaten mit fehlendem Anschluss an das Gasverbundnetz – Spanien und Portugal – geben. Alle Mitgliedstaaten außer Ungarn stimmten der Einigung zu.

Nach dem Willen der EU-Kommission sollte das neue Rechtsinstrument es ihr erlauben, einen Unionsalarm auszurufen, und zwar entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedsländern. Ein solcher Alarm soll dann erfolgen, wenn „ein erhebliches Risiko einer gravierenden Gasknappheit“ besteht oder die Gasnachfrage außergewöhnlich hoch ist. Die Energieminister billigten diesen Passus, verschärften aber die Voraussetzung dafür: So soll eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 15 Mitgliedstaaten, die zusammen wenigstens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren, für das Ausrufen eines Unionsalarmes erforderlich sein.

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