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MIT TABELLE

Förderung soll mehr Betriebe erreichen 

Der Fördersatz bei Geflügelställen wird künftig auf 20 Prozent gesenkt; die Höchstförderung auf insgesamt 400.000 € begrenzt.

Ab 21. September sind wieder Anträge auf Mittel aus dem Agrarinvestitionsförderprogramm möglich. Die entsprechende Richtlinie des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums wird gerade erarbeitet. Nach derzeitigem Stand wird es für das AFP-Verfahren 2022 keine grundlegenden Änderungen geben.

Mehr Geld für SIUK

Um bei knappen Fördermitteln mehr Betrieben den Zugang zur Förderung zu ermöglichen, wird der Fördersatz bei Geflügelställen (Anlage 1) auf 20 % abgesenkt und die Höchstförderung insgesamt auf 400.000 Euro begrenzt. Neu ist weiterhin, dass spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz (SIUK-Maßnahmen) mit einem erhöhten Fördersatz von 40 % bedacht werden. Um welche Maßnahmen es sich im Einzelnen handelt und welche spezifischen Merkmale sie haben müssen, können Sie der Übersicht entnehmen. Der erhöhte Fördersatz wird nur für die direkt auf die SIUK-Maßnahmen entfallenden Kosten gewährt.

Förderfähig sind Vorhaben in landwirtschaftlichen Unternehmen in Niedersachsen und Bremen, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen und Mobilställen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 zur AFP-Richtlinie. Eine erhöhte Förderung erhält, wer die darüber hinaus geltenden Anforderungen der niedersächsischen Anlage 2 erfüllt.

Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern, Fahrsiloanlagen sowie SIUK-Maßnahmen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen.

Für viehhaltende Unternehmen gelten zusätzliche Förderungsvoraussetzungen. So darf bei Ausweitung der Tierhaltung der Viehbesatz des antragstellenden landwirtschaftlichen Unternehmens nach Durchführung der Maßnahme 2,0 GV je ha LF nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Viehbesatzes sind Beteiligungen an weiteren Tierhaltungsunternehmen anzurechnen.

Es ist eine Güllelagerkapazität für mindestens neun Monate nachzuweisen. Grundlage für die Berechnung ist die Düngeverordnung. Alle Güllebehälter sind abzudecken, wobei die Abdeckung bereits vorhandener Güllebehälter mit Strohhäcksel möglich ist. Die vorgenannten Verpflichtungen sind für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Abschluss der Maßnahme einzuhalten.

Maximal 40 Prozent

Im Rahmen des AFP ist eine ausreichende Eigenkapitalbildung anhand der Buchführung nachzuweisen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Maximal ist ein Nettoinvestitionsvolumen in Höhe von 2,0 Mio. Euro förderfähig. Bei Stallbauten nach Anlage 1 (besonders tiergerechte Haltung) beträgt der Zuschuss für Kuh-, Jungvieh- und Geflügelställe 20 %. Für Schweine-, bzw. Rindermastställe sowie für den Umbau von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Rindern gibt es 30 %.

Alle Stallbauten nach Anlage 2 mit zusätzlichen Anforderungen zum Tierwohl sowie die Investitionen für SIUK-Maßnahmen erhalten einen Fördersatz von 40 %. Für andere Investitionen außerhalb der Tierhaltung ist ein Fördersatz von 20 % vorgesehen. Junglandwirte können zusätzlich einen Zuschuss von 10 % bis maximal 20.000 Euro bekommen, wobei bei Gesellschaften alle Mitglieder die Voraussetzungen dafür erfüllen müssen.

Die maximale Zuwendung darf einen Fördersatz in Höhe von 40 % bzw. 400.000 Euro nicht überschreiten.

Auswahl nach Ranking

Erfüllt ein Antrag alle Eingangsvoraussetzungen, wird er in das Ranking zur Projektauswahl aufgenommen. Mithilfe eines Punktesystems wird eine Bewilligungsrangfolge aller Anträge gebildet. Dabei sind die Kriterien so gewichtet, wie sie der Erreichung der Ziele des Programms dienen. Bei knappen Haushaltsmitteln werden die Anträge entsprechend ihrer Rankingpunkte berücksichtigt. Anträge mit weniger als drei Rankingpunkten können nicht berücksichtigt werden. Anträge können voraussichtlich vom 29.09 bis 05.10.2022 digital eingereicht werden.

Die LWK stellt dazu rechtzeitig auf ihrer Homepage ein Programm zur Antragsbearbeitung bereit. Die Antragsunterlagen mit allen Anlagen müssen auf einem USB-Stick gespeichert und mit einem Datenbegleitschein bei der LWK eingereicht werden. Antragsannahmestelle ist der Geschäftsbereich Förderung, SG 2.1.1, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg.

Infos

  • Weitere Infos gibt es auf der Homepage der LWK Niedersachsen (Webcode 01032670). Als Ansprechpartner stehen außerdem die örtlichen LWK-Dienststellen sowie Betreuungsunternehmen bereit.
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