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Werdende Mütter im Betrieb schützen

Im Umgang mit Tieren müssen Schwangere wegen der Verletzungs- und Sturzgefahr besonders vorsichtig sein (Symbolfoto).

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle werdenden Mütter, egal ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind. Auch befristete Arbeitsverträge fallen darunter, solange sie bestehen. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit Probezeit gilt auch das MuSchG in der Probezeit uneingeschränkt.

Schon im Bewerbungsgespräch sind Frauen geschützt – sie müssen ihre Schwangerschaft auch auf Nachfrage nicht preisgeben. Das MuSchG gilt auch für Praktikantinnen und freie Mitarbeiterinnen. Ferner für Schülerinnen und Studentinnen während der Ausbildung bzw. des Studiums, soweit diese Tätigkeiten verbindlich vorgeschrieben sind. Für Schülerinnen und Studentinnen gelten im Rahmen des Mutterschutzes (Schutzfrist, Kündigungsschutz, Leistungen) besondere Ausnahmeregelungen. Auch für Freiwilligendienstleistende gilt das Mutterschutzgesetz. Mutterschutz ist zudem ein Bestandteil des Arbeitsschutzes.

Frauen, sollten ihre Schwangerschaft und den Tag der voraussichtlichen Entbindung ihrem Arbeitgeber mitteilen, sobald das Datum bekannt ist. Ab dann gelten für sie die Mutterschutzvorschriften und erst dann kann der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten. Der Arbeitgeber ist nach dem MuSchG verpflichtet, dem Gewerbeaufsichtsamt die Schwangerschaft der Mitarbeiterin mitzuteilen (Schwangerschaftsanzeige).

Gefährdungsbeurteilung

Der Betrieb muss die Vorschriften der Sicherheitstechnischen und Arbeitsmedizinischen Betreuung einhalten. Die allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss grundsätzlich den Mutterschutz berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss der Mitarbeiterin gegenüber beratend tätig sein und eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes abgeben. Dabei muss er auch in einem persönlichen Gespräch auf die nötigen Schutzmaßnahmen hinzuweisen. Die Arbeitsbedingungen müssen an die persönlichen Bedürfnisse anpasst werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und der Belegschaft mitgeteilt werden. Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden oder stillenden Mutter sind so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind nicht gefährdet werden. Dafür muss der Arbeitsplatz ggf. geändert oder der Schwangeren andere Tätigkeiten zugewiesen werden. Finanzielle Nachteile dürfen ihr daraus aber nicht entstehen.

Arbeitszeit einhalten

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mehr als max. 8,5 Stunden täglich bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche arbeiten; Schwangere unter 18 Jahren 8 Stunden täglich und 80 Stunden in der Doppelwoche. Bei Gleitzeit dürfen Schwangere keine Minusstunden ab- oder Überstunden aufbauen. Nachtarbeit in den ersten vier Monaten zwischen 22 und 6 Uhr ist nicht erlaubt. Danach zwischen 20 und 6 Uhr. Eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ist nur erlaubt, wenn die Schwangere sich dazu bereit erklärt und nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr spricht. Dafür braucht es aber eine Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes. Diese Ausnahmen gelten unter anderen auch in der Landwirtschaft. Ab 5 Uhr dürfen Schwangere melken. Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich nicht erlaubt, außer wenn die Schwangere sich ausdrücklich dazu bereit erklärt und eine unverantwortbare Gefährdung von Mutter und Kind ausgeschlossen ist. Im Anschluss muss die werdende Mutter eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden einlegen und der Arbeitgeber einen Ersatzruhetag gewähren.

Beschäftigungsverbote

Das MuSchG spricht ein generelles Beschäftigungsverbot aus für Tätigkeiten

  • bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden,
  • im Stehen, soweit sie täglich 4 Stunden überschreitet (nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats),
  • bei denen sich Schwangere oft strecken oder beugen müssen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten müssen.
  • mit erheblich belastender Schutzausrüstung,
  • bei Gefahr von Ausgleiten, Fallen oder Stürzen,
  • mit besonderer Fußbeanspruchung, die den Druck im Bauchraum erhöhen könnte,
  • mit vorgeschriebenen Arbeitstempo, Akkordarbeit und Fließbandarbeit, die für das Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt,
  • in Räumen mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre, oder mit Überdruck,
  • mit Beförderungsmitteln, wenn dadurch eine Gefährdung für das Kind besteht,
  • mit Gefahrenstoffen, wie Pflanzenschutzmitteln,
  • mit Betreuung von Tieren, die Krankheiten wie Toxoplasmose und Chlamydien (Infektionskrankheiten) übertragen können (Katzen, Schafe, Geflügel).

Neben generellen gibt es auch individuelle Beschäftigungsverbote, also abhängig von der jeweiligen Person. Sind Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet, kann der Arzt ein Arbeitsverbot erteilen. Vorher muss er aber prüfen, ob die Krankheit durch die Schwangerschaft ausgelöst wurde und sie daher krankgeschrieben wird, oder ob ein Beschäftigungsverbot nötig ist, um Mutter und Kind zu schützen. Im letzteren Fall erhalten Betroffene ihren Lohn über die gesetzliche Krankenkasse (Lohnfortzahlungsversicherung U 2) zu 100 Prozent weiter.

Mutterschutzfristen

Es gelten folgende Mutterschutzfristen (MuSchG):

  • 6 Wochen vor der Entbindung, es sei denn die werdende Mutter, hat von sich aus eine (jederzeit widerrufliche) Erklärung abgegeben, dass sie weiterarbeiten möchte),
  • 8 Wochen nach der Entbindung, bei Früh- Mehrlingsgeburten 12 Wochen. Wird innerhalb von 8 Wochen nach der Entbindung eine Behinderung beim Kind festgestellt, kann die Mutter eine Verlängerung von 8 auf 12 Wochen beantragen. Dies ist ein generelles Arbeitsverbot. Ausnahme: Das Kind verstirbt – dann die Mutter nach 2 Wochen auf ausdrücklichem Verlangen wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegenspricht.

Entstehen Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote oder Mutterschutzfristen, dann gelten sie als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht genommen, so kann sie nach Ablauf der Fristen ihren Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr beanspruchen. Der Resturlaub kann auch noch nach der Elternzeit genommen werden, die im Anschluss an die Mutterschutzfrist erfolgt. Während der Elternzeit gelten andere Urlaubsregelungen.

Hier lauern Gefahrenquellen auf dem Hof 

Viele Frauen arbeiten während ihrer Schwangerschaft weiter. Doch auf einem Landwirtschaftlichen Betrieb lauern zahlreiche Gefahren: von einer Kuh getreten oder eingequetscht zu werden (auch beim Verladen von Rindern und Schweinen), auf nassen, mit Kot belegten Flächen auszurutschen, von Leitern oder große Maschinen abzustürzen, stoßhaltige Erschütterungen beim Einsatz auf großen Arbeitsmaschinen.

Strahlungen, Hitze, Kälte und Nässe sind eine besondere Gefahr, ebenso wie Infektionskrankheiten die eventuell von Tieren auf Menschen übertragen werden. Dazu zählen insbesondere der Erreger des Q-Fiebers, Toxoplasmose und Chlamydien (Infektionskrankheiten).

Schwangere sollten sich besonders von verworfenen Tieren fernhalten. Auch beim Umgang mit Medikamenten in der Tierhaltung ist besondere Vorsicht geboten. Schon der Kontakt und das Einatmen von Medikamenten kann eine Fehlgeburt auslösen. Tierarzt und behandelnder Arzt können dazu spezielle Hinweise geben.

Mit chemischen Mitteln zur Unkraut- und Krankheitsbekämpfung im Pflanzenbau umzugehen, sollte die werdende Mutter dringend vermeiden. Gefährlich sind außerdem Tätigkeiten mit vorgeschriebenen Arbeitstempo. Treten Probleme auf, ist die Schwangere durch das Mutterschutzgesetz arbeitsrechtlich geschützt.

Brengelmann

Kündigungschutz

Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf einer Schwangeren nicht gekündigt werden. Diese Frist gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche. Dafür muss aber dem Arbeitgeber die Schwangerschaft oder Entbindung zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt sein oder sie muss ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

Hat die Mutter die Frist unverschuldet versäumt und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt, gilt der Kündigungsschutz. Wichtig ist, dass die Schwangerschaft bei Zugang der Kündigung bereits bestanden hat. Folgt im direkten Anschluss die Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zu Ende der Elternzeit. Nur ausnahmsweise darf während der Schutzfristen mit Zustimmung der Gewerbeaufsichtsbehörde gekündigt werden, etwa wenn Kleinunternehmen den Betrieb nicht fortführen kann, weil eine qualifizierte Ersatzkraft fehlt.

Danach kann die Mutter binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Passiert das nicht, ist die Kündigung wirksam. Die Arbeitnehmerin hingegen darf ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Schwangerschaft ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.

Für frühere oder spätere Kündigungen gelten die gesetzlichen bzw. die tarifrechtlichen Kündigungsfristen. Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, endet der Mutterschutz mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. Bei eigener Kündigung und im Fall eines Aufhebungsvertrags besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Außerdem entsteht eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld. Der Arbeitgeber muss die Eigenkündigung der Mitarbeiterin unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

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