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Erziehungszeiten schlau übertragen

Die Kindererziehungszeiten werden dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht.

Ehepartner, die Kinder erziehen, erhalten dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben und bekommen für diese Zeit im Alter mehr Rente. Die Beiträge für die Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten und werden vom Bund übernommen. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden 30 Kalendermonate Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, 36 Kalendermonate.

Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich immer dem Elternteil angerechnet, der das Kind überwiegend erzieht. Erziehen Vater und Mutter das Kind zu gleichen Teilen gemeinsam, erhält grundsätzlich die Mutter die Kindererziehungszeit. Soll der Vater die Erziehungszeit oder einen Teil davon erhalten, müssen beide eine gemeinsame übereinstimmende Erklärung für die Zukunft abgeben. Sie kann auch rückwirkend, höchstens jedoch für zwei Kalendermonate getroffen werden und ist nachträglich nicht mehr zu ändern.

ehören die Eltern, oder ein Elternteil einem anderen Alterssicherungssystem an, die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigen, wie etwa berufsständische Versorgungseinrichtungen oder der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), dann werden ihnen die Erziehungszeiten auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) angerechnet.

  • Wert der Kindererziehungszeit: Die Kindererziehungszeit wird mit dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten bewertet und beträgt 2022 38.901 € jährlich. Das entspricht einem Rentenwert von 34,19 € bzw. einem Entgeltpunkt. Für ab 1992 geborenen Kinder werden 3 Jahre angerechnet. Das ergibt aktuell einen Rentenwert von (34,19 x 3) 102,57 € monatlich (alte Bundesländer).

Werden der Mutter die Erziehungszeiten angerechnet und sie nimmt nach der Mutterschutzfrist ihren überdurchschnittlich bezahlten Job wieder auf, erhöht das Einkommen zusätzlich zum Wert der Kindererziehung (38.901 €) die Rente, höchstens aber bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2022: 84.600 €). Sie könnte maximal (84.600 €/38.9011 €) 2,17 Entgeltpunkte angerechnet bekommen. Bei einem Bruttoeinkommen von 50.400 € jährlich überschreitet sie die Bemessungsgrenze in Höhe von 4.701 €. 0,12 Entgeltpunkte, die ihr bei der Kindererziehung jährlich wieder abgezogen werden. Das sind für 3 Jahre 0,36 Entgeltpunkte bzw. 12,31 € (0,36 x 34,19). Für die spätere Monatsrente aus Kindererziehungszeit würde das aktuell eine Minderung von 12,31 € monatlich bedeuten. Sie bekäme statt 102,57 € nur 90,26 Euro Rente monatlich für die Kindererziehung.

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