Waffenrechtsverschärfung
Diese Dinge ändern sich im Waffengesetz nun für Jäger
Aller Kritik von Experten, Sachverständigen und Verbänden zum Trotz hat der Bundestag Mitte Oktober für eine Verschärfung des Waffenrechts gestimmt. Überbordender Gewalt hauptsächlich in Innenstädten und mit dem Tatmittel Messer sowie terroristischen und extremistischen Angriffen soll mit diesen Gesetzesänderungen nun Einhalt geboten werden. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat auf Grundlage des Gesetzentwurfs (Bundestagsdrucksache 20/12805) und der Ausschussempfehlungen (Drucksache 20/13413) einen übersichtlichen Katalog der bevorstehenden Gesetzesänderungen erstellt.
Zuverlässigkeit und gezielte Waffenverbote
- Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung können künftig auch Äußerungen gegenüber der Behörde sowie öffentliche Äußerungen , beispielsweise aus den sozialen Medien, herangezogen werden. (§ 4 Abs. 5 u. 6)
- Die Gründe der absoluten Unzuverlässigkeit werden um eine Reihe von Straftaten erweitert , die im weiteren Sinne zu den staatsfeindlichen Taten gehören, aber keine Verbrechenstatbestände sind. Hier gilt jemand schon ab einer Verurteilung zu mindestens 90 Tagessätzen in jedem Fall als unzuverlässig. (§ 5 Abs. 1)
- Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit wird der Kreis der abzufragenden Behörden um weitere Polizeibehörden und Kriminalämter ergänzt . (§ 5 Abs. 5)
- Auch bei der Prüfung der persönlichen Eignung wird der Kreis der abzufragenden Behörden erweitert , etwa um die zuständigen Polizeibehörden am Wohnsitz der letzten zehn Jahre, die Bundespolizei und das Zollkriminalamt. (§ 6 Abs. 1)
- Die Nachberichtspflicht wird auf die persönliche Eignung und auf alle an der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung beteiligten Behörden ausgeweitet . Bisher galt die Nachberichtspflicht nur für die Verfassungsschutzämter. (§ 6a)
- Die Waffenbehörden sind künftig verpflichtet , die Jagdbehörde über den Verlust von Zuverlässigkeit oder persönlicher Eignung zu informieren . Die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird auch bei der Jagdscheinerteilung künftig durch die Waffenbehörden durchgeführt. (§ 6b WaffG, §§ 17 u. 18a BJagdG)
- Die Tatbestände , aufgrund derer ein individuelles Waffenverbot verhängt werden kann, werden ausgeweitet . (§ 41 Abs. 1)
- Bei der Prüfung von Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung wird das Steuergeheimnis eingeschränkt . (§ 43 Abs. 2)
- Die Waffenbehörden können allein schon, wenn der Verdacht der Unzuverlässigkeit besteht, Waffen und Munition für bis zu sechs Monate sicherstellen , wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch den weiteren Umgang mit Waffen oder Munition eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter droht. Notfalls dürfen dazu Wohnungen durch die Behörde durchsucht werden. (§ 46 Abs. 4 S. 2)
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