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Jagdabgabe

Geld vom Amt

Bei der Verlängerung des Jagdscheins ist auch die Jagdabgabe fällig. 

Am Rande einer Jagd kam ich mit einem mir bekannten Jungjäger über seinen mitgeführten Kleinen Münsterländer ins Gespräch. Voller Stolz berichtete er, dass sein vierbeiniger Begleiter im vergangenen Jahr erfolgreich die VJP und die HZP absolviert hat. Darüber hinaus habe er noch die Brauchbarkeit in der Fachgruppe Schweiß und Stöbern erworben. Auf Grund der nachgewiesenen Brauchbarkeit sei er nun dazu entschlossen, seinen spurlauten Münsterländer gezielter bei Drückjagden einzusetzen. Da er sich selbst noch in der Ausbildung befinde, würde ihm allerdings die Anschaffung von Schutzweste und Ortungsgerät einige Kopfschmerzen bereiten, da sie sehr teuer wären. In diesem Zusammenhang gab ich ihm den Rat, sich über eventuelle Fördermöglichkeiten aus den Mittel der Jagdabgabe kundig zu machen. Der passionierte Hundeführer bedankte sich für den Hinweis und räumte ein, von Förderungen aus der Jagdabgabe noch nichts gehört zu haben.

Auf der Grundlage länderspezifischer Jagdgesetzgebungen wird bei jeder Jagdscheinerteilung bzw. bei jeder Verlängerung des Jagdscheins neben der Verwaltungsgebühr eine sogenannte Jagdabgabe erhoben. Die Höhe der Abgabe variiert zwischen den Bundesländern und ist nicht zuletzt von der Anzahl der Jäger auf Landesebene abhängig. In Sachsen-Anhalt beispielsweise nehmen die Behörden jährlich etwa 290.000 Euro (ca. 11.500 Jäger) ein. Die Jagdabgabe steht dem Land zu und ist zur Förderung jagdlicher Zwecke zu verwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sonderabgabe „gruppennützig“ einzusetzen ist. Das heißt, die Mittel müssen der Gruppe, von der sie erhoben wurde, auch wieder zukommen.

In diesem Sinne sind unter anderem folgende Maßnahmen förderfähig: Maßnahmen/Projekte des Wild- und Artenschutzes, der Wildforschung, des Jagdhundewesens, der Aus- und Weiterbildung der Jägerschaft, des jagdlichen Brauchtums, der Öffentlichkeitsarbeit und des Schießwesens. Zuwendungsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Förderung des Jagdwesens und/oder der Wildforschung gehören. Darüber hinaus kommen als Zuwendungsempfänger alle Jagdscheininhaber des jeweiligen Bundeslandes in Frage. Die Mitgliedschaft in einem Landesjagdverband ist nicht erforderlich.

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