Haftung bei einem durch Wald verlaufenden Rad-/Wanderweg
Schneller Überblick
- Mangels straßenrechtlicher Widmung ist ein für die Öffentlichkeit zugänglicher Rad-/Wanderweg auf einem Waldgrundstück keine öffentliche Straße
- Bei einem solchen Waldweg besteht keine Haftung für waldtypische Gefahren
- Dies gilt auch bei Ausweisung als überregionaler Rad-/Wanderweg mit Pfeilwegweisung und touristischer Bewerbung sowie Aufstellung von Verkehrszeichen für Fußgänger und Radfahrer
- Eine Beseitigungspflicht für waldtypische Gefahren besteht nur bei zeitlich naher Gefahrenverwirklichung und wenn der Waldbesitzer Kenntnis hiervon hat
Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf einem entlang eines Baches verlaufenden Rad-/Wanderweg unterwegs, als plötzlich aus einer am Wegesrand stehenden Eiche in ca. 6 bis 7 m Höhe die Baumkrone abbrach. Sie stürzte auf den Kläger, der hierdurch erhebliche Verletzungen erlitt. Der Rad-/Wanderweg war 1975 von der beklagten Gemeinde im Bebauungsplan als öffentlicher Weg in einer öffentlichen Grünfläche festgesetzt worden. Das Teilstück, auf dem der Unfall passierte, verläuft allerdings auf Privatgrundstücken. Insoweit hatte die Gemeinde beschlossen, den Weg als „öffentliche Wanderfläche in einer privaten Grünfläche“ nachrichtlich darzustellen. Im Anschluss an diesen Beschluss bestätigte die Gemeinde den privaten Grundstückseigentümern, dass sie die Wegebau-, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten übernimmt. Zum Unfallzeitpunkt waren von der Gemeinde das Verkehrszeichen Nr. 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg), ein Verbotszeichen für Reiter sowie Pfeilwegweiser für den Fußgänger- und Radverkehr aufgestellt.
Das Landgericht wies die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ab. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb vor dem OLG erfolglos [1]. Ansprüche aus § 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG kommen nach dem OLG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Gemeinde keine Amtspflichtverletzung (Verletzung der hoheitlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht, vgl. § 9a Abs. 1 StrWG NRW) zur Last fällt, denn der Baum stehe nicht an einer öffentlichen Straße (§ 1 StrWG NRW). Hierunter fallen nach § 2 Abs. 1 StrWG NRW nur diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Dabei erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 und 2 StrWG NRW die Widmung durch eine seitens der Straßenbaubehörde mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekanntzumachende Allgemeinverfügung. Eine solche ließ sich für den Abschnitt des Rad-/Wanderweges, auf dem sich der streitgegenständliche Unfall ereignet hatte, nicht feststellen.
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