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Den günstigsten Weg finden

Für einige Betriebe kann der Generationenwechsel sogar ohne Steuerbelastung ablaufen.

Auf den Punkt

  • Für Hofübergaben gibt es eine Reihe steuerlicher Begünstigungen.
  • Landwirte können Steuerbefreiungen, Freibeträge und weitere steuerliche Vorteile nutzen.
  • Es bestehen gute Chancen, steuerliche Hindernisse zu umgehen.

Hofübergaben sind meist mit mehrjährigen Planungsphasen verbunden. Hier geht es schließlich um erhebliche Vermögenswerte. Zu hinterfragen sind neben vielen weiteren Aspekten die steuerlichen Folgen der Hofübergabe. Übergeber und Übernehmer sollten sich Klarheit darüber verschaffen, auf welche Steuerbelastung sie sich einstellen müssen. Mit zeitlichem Vorlauf kann man Übertragungsvorgänge steuerlich erheblich optimieren.

Die gute Nachricht: Damit die nächste Generation die Fortführung des Betriebs nicht durch hohe Steuerzahlungen und einen Abfluss von Liquidität gefährden muss, stehen zahlreiche Begünstigen zur Verfügung. Eine Hofübergabe, bei der ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb an einen Nachfolger aus der Kindergeneration übergeben wird, ist im Optimalfall sogar vollständig steuerfrei.

Das Vermögen beziffern

Um den Vermögenswert festzusetzen, wird im ersten Schritt der Wert der Schenkung ermittelt. Grundlage hierfür ist das Bewertungsgesetz (BewG). Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gibt es pauschale Wertansätze. Bei nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücken stehen verschiedene Bewertungsverfahren zur Verfügung. Hier kommt es auf die Art des Grundstücks an. Berücksichtigt werden der Bodenrichtwert und bei bebauten Grundstücken auch der Gebäudewert. Auf den so ermittelten Wert des Vermögens werden im zweiten Schritt bei der Berechnung des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbs verschiedene Steuerbefreiungen und Freibeträge angewendet. Der danach verbleibende Restbetrag wird dann besteuert. Entscheidend für den richtigen Steuersatz, der zwischen 7 und 50 Prozent liegen kann, ist das Verhältnis des Beschenkten zum Schenker.

Nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden steuerlich höher bewertet. Bauplätze zählen nur zum schenkungsteuerlich begünstigten Vermögen, wenn sie durch den Übergeber noch aktiv bewirtschaftet werden. Ertragsteuerlich können diese Grundstücke aber dem Betriebsvermögen zuzuordnen sein. Deshalb ist hier Vorsicht geboten: Werden sie zurückbehalten oder zur Abfindung der weichenden Erben verwendet, kann das zu einer einkommensteuerpflichtigen Entnahme aus dem Betriebsvermögen führen.

Die Auszahlung von Geschwistern richtet sich normalerweise nach vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Beteiligten. Es können aber auch landesgesetzliche Besonderheiten wie die Höfeordnung greifen. Ein Ausgleich für die weichenden Erben kann beispielsweise in Geld oder in Grundstücken erfolgen. Da dieser Vorgang als Schenkung gilt, ist es sinnvoll, wenn die Eltern die Abfindung an die Kinder zahlen und nicht die Geschwister untereinander. Auf diese Weise lassen sich nämlich deutlich höhere Freibeträge nutzen.

Beispiel für einen Milchviehbetrieb

Marlene Meyer überträgt ihren Milchviehbetrieb mit 40 ha Eigentumsfläche (Grünland) und 60 Milchkühen zum 1. Oktober 2021 auf ihren Sohn Marco. Der Betrieb hat 200.000 Euro Schulden und liegt im Regierungsbezirk Schwaben. Mit der Hofübergabe geht auch das Wohnhaus auf Marco über. Durch die steuerliche Begünstigung des landwirtschaftlichen Vermögens und den Freibetrag im Mutter-Kind-Verhältnis entsteht keine Schenkungsteuerlast.

Verglichen mit den Verkehrswerten des Vermögens sind die bewertungsrechtlichen Wertansätze relativ günstig. Zwar werden die Wohngebäude auf der Hofstelle nach den allgemeinen Vorschriften für Grundvermögen bewertet, doch wegen der Nähe zum Betrieb wird der Grundstückswert noch um einen Abschlag von 15 Prozent gemindert.

Ein weiterer Vorteil ist, dass zum Wohnteil nur maximal das Fünffache der bebauten Fläche gerechnet wird. Die darüber hinausgehende Grundstücksfläche zählt zusammen mit der übrigen Hofstelle zum begünstigten Wirtschaftsteil.

Spezialfall Liebhaberei

Auf Hürden verzichtet der Gesetzgeber auch dann, wenn die Land- oder Forstwirtschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Diese Fälle unterliegen als Liebhaberei nicht der Einkommensteuer. Trotzdem kann das Vermögen schenkungsteuerlich begünstigt sein. Für land- und forstwirtschaftliche Flächen im Privatvermögen gilt diese Privilegierung ebenfalls. Für gewerbliche Tätigkeiten gibt es im Gegensatz dazu keine Begünstigung, wenn die Gewinnerzielungsabsicht fehlt.

Nach der Übergabe gilt es, aufmerksam zu bleiben: Um die schenkungssteuerlichen Begünstigungen voll nutzen zu können, muss das Vermögen nach der Übertragung im Wesentlichen weiter so genutzt werden wie durch den Übergeber. Das heißt zum Beispiel, dass Grundstücke der land- oder forstwirtlichen Nutzung nicht dauerhaft entzogen werden dürfen. Ist im Betrieb Personal angestellt, darf es nicht zu größeren Veränderungen der Gehälter kommen. Wird dagegen verstoßen, fällt die Verschonung weg – mit Wirkung für die Vergangenheit.

Verkauft der Übernehmer innerhalb von 15 Jahren nach der Übertragung wesentliche Wirtschaftsgüter wie Grundstücke, wird rückwirkend der Wert, der sich bei der Veräußerung erzielen ließ, angesetzt (Liquidationswert). Das kann nochmals eine Schenkungsteuer auslösen.

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn der Erlös aus dem Verkauf zeitnah in begünstigungsfähiges Vermögen reinvestiert wird, fällt keine Nachversteuerung an. Hierzu zählt auch die Tilgung betrieblicher Schulden. (jm) 

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