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Frühe Kündigung bleibt Ausnahme

Pachtvertrag anpassen: Den Vertragsparteien ist es unbenommen, vertraglich weitere Gründe, bei deren Eintritt ein Sonderkündigungsrecht bestehen soll, im Pachtvertrag zu vereinbaren.

Neben den Möglichkeiten, Landpachtverträge im Wege der ordentlichen Kündigung bzw. bei Vorliegen entsprechender Gründe im Weg der fristlosen Kündigung zu beenden, gibt das Gesetz noch weitere Kündigungsmöglichkeiten. Es handelt sich um die sogenannten „vorzeitigen“ Kündigungen, die jedoch grundsätzlich nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig sind.

1. Berufsunfähigkeit: Eine erste Möglichkeit zu einer vorzeitigen Beendigung eines Landpachtvertrags räumt das Gesetz ein in § 594c BGB. Nach dieser Bestimmung kann der Pächter, sofern er im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig geworden ist, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern der Verpächter der Überlassung der Pachtsache zur Nutzung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht.

Im Hinblick auf die „Berufsunfähigkeit“ ist maßgeblich der Begriff der vollen Erwerbsminderung nach dem Sozialrecht. Danach ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist auch, wer wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann und wer bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert war, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Berufsunfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.

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