Erbbaurecht auf Ackerland
Die Tochter verpachtete sie weiterhin und versteuerte jahrelang Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. 2011 überließ sie einer Kommanditgesellschaft (KG) eine Teilfläche von rund 3,5 ha und räumte der KG ein Erbbaurecht für 50 Jahre ein. Das bedeutet: Die KG bekam das Recht, gegen die regelmäßige Zahlung von Erbbauzinsen auf dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten. Die Gesellschafter planten, ein Gebäude für ihren Produktionsbetrieb zu bauen. Dazu kam es jedoch nicht, auf dem Grund wurde weiter Getreide angebaut.
Wegen der Vereinbarung mit der KG wurde das Finanzamt aktiv: Das Erbbaurecht stelle eine dauerhafte Nutzungsänderung der Teilfläche dar. Damit gehöre dieses Grundstück nicht mehr zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen, sondern zum Privatvermögen der Grundeigentümerin. Deshalb müsse sie für das Wirtschaftsjahr 2011/12 einen Entnahmegewinn – durch die „Entnahme aus dem Betriebsvermögen“ – versteuern und die jährlichen Erbbauzinsen als Einkünfte aus Vermietung. Gegen die höhere Steuerforderung wehrte sich die Verpächterin: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seien ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zwar nicht mehr zum Betriebsvermögen zu zählen, wenn sich die Nutzung dauerhaft ändere und wenn die Änderung mehr als zehn Prozent der Gesamtfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs betreffe. Aber in ihrem Fall sei die beabsichtigte Bebauung und damit die Nutzungsänderung ausgeblieben.
Dass die KG später ihre Absichten änderte, spiele keine Rolle, entschied das Finanzgericht Münster (13 K 2130/17). Hier komme es nur auf den Willen der Betriebsinhaberin an. Die Grundeigentümerin habe das Erbbaurecht bestellt und damit dem Betriebsvermögen ihres landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs eine Teilfläche von 3,5 ha, 25 % der Gesamtfläche, entnommen. Sie habe das Grundstück für einen Zeitraum von mindestens 50 Jahren, also dauerhaft, ihrem Verpachtungsbetrieb entzogen. Durch diese Nutzungsänderung verdränge die „Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung“. Der Steuerbescheid sei daher rechtmäßig. Die Grundeigentümerin hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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