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Vieheinheiten und Umsatz

Trotz getrennter Schweineställe: Bei der Umsatzsteuer werden die Vieheinheiten für alle Betriebe eines Unternehmers zusammengefasst, wodurch die Durchschnittssatzbesteuerung versagt werden kann.

Was bedeutet das Vieheinheiten-Urteil für die Praxis?

Das BFH-Urteil überrascht einerseits mit der Aussage, dass Vieheinheiten-Obergrenzen für einkommensteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke betriebsbezogen berechnet werden müssen, umsatzsteuerlich aber unternehmensbezogen, das heißt für alle land- und forstwirtschaftlichen Umsätze eines Unternehmers insgesamt. Der Hinweis, dass ansonsten auch Großbetriebe die umsatzsteuerliche Pauschalierungsregelung beanspruchen könnten, wenn sie ihr landwirtschaftliches Unternehmen entsprechend „aufsplittern“ sei dahingestellt, was die Umsetzbarkeit in der Lebensrealität angeht.

Schließlich könnten solche Gestaltungen dann auch einkommensteuerlich und gewerbesteuerlich nicht anzuerkennen sein, was das Finanzgericht als Vorinstanz jedoch im konkreten strittigen Fall zugunsten des Klägers entschieden hat. Andererseits sind die umsatzsteuerlichen Verhältnisse bei landwirtschaftlichen Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben jetzt geklärt: Es gilt die unternehmensbezogene Betrachtung. Bestehen also einkommensteuerlich unstrittig mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die jeweils die Vieheinheiten-Obergrenzen des § 13 Absatz 1 Einkommensteuergesetzes bzw. § 51a Bewertungsgesetzes einhalten, müssen verschiedene Rechtsträger („Unternehmer“) vorhanden sein, um die umsatzsteuerliche Pauschalierung in Anspruch zu nehmen.

Im Streitfall hätte also der Betrieb am Standort A vom Unternehmer A und der am Standort B von einem (anderen) Unternehmer B geführt werden müssen. Mit seiner Entscheidung hat der BFH nun für eindeutige Rechtsklärung gesorgt.

Aktuell gilt: Unternehmen können die Regelung zur Umsatzsteuerpauschalierung insgesamt nur noch dann in Anspruch nehmen, wenn der Umsatz ihres gesamten Unternehmens im Jahr 2021 – also alle landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Umsätze einbezogen – nicht die Grenze von 600 000 € überschritten hat.

M. B.

Bislang war umstritten, ob hinsichtlich der Berechnung der Vieheinheitenobergrenze für Zwecke der umsatzsteuerlichen Pauschalierung auf den jeweiligen einkommensteuerlichen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft abzustellen ist. Mit einem Paukenschlag hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell entschieden, dass, entgegen dem Wortlaut des § 24 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG), die nationale, also hier deutsche Rechtsauslegung, hinter der europäischen Sichtweise zurückzutreten hat.

Zwei Betriebsstandorte, aber ein Unternehmer

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