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Die Austragsleistungen fair regeln

Den Übergeber absichern: Bis zur Rente bietet sich ein Arbeitsvertrag mit dem Sohn an.

Die Austragsleistungen sind wesentlicher Bestandteil des Übergabevertrags. Damit soll die Versorgung der Übergeber im Alter sichergestellt werden. Die Einräumung vertraglicher Versorgungsrechte ist in der Regel auch erforderlich, da das gesetzliche landwirtschaftliche Altersgeld allein nicht ausreicht und vom Gesetzgeber auch nur als Teilabsicherung gedacht ist. Ein einheitliches Altenteil gibt es jedoch nicht – es ist stets auf der einen Seite der Versorgungsbedarf festzustellen und auf der anderen Seite die Leistbarkeit für den Betrieb.

Kernpunkte der Austragsleistungen sind im Allgemeinen das Wohnungsrecht, die persönliche Pflege, Barleistungen und mit Einschränkungen die Verköstigung. Daneben können je nach Einzelfall noch weitere Vereinbarungen getroffen werden, z. B. bestimmte Nutzungsvorbehalte an Flächen oder Gegenständen, die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen oder etwaigen weitergehenden Arzt- oder Arzneikosten sowie etwaige Fahrdienste zu Arzt oder Apotheke.

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Wohnungsrecht: Der Wohnbedarf der Übergeber wird regelmäßig durch Einräumung eines grundbuchrechtlich gesicherten Wohnungsrechts befriedigt. Die betreffenden Räumlichkeiten sollten dabei möglichst genau bezeichnet werden, ebenso wie eventuelle Mitbenutzungs- und Umgangsrechte, z. B. des Kühlraums, der Werkstatt oder des Gartens. Geregelt werden sollte auch, wer die laufenden Unterhaltskosten, wie Strom, Heizung und Wasser, sowie die Kosten der Instandhaltung für die Wohnung übernehmen soll. Das Wohnungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Aufnahme von Familienangehörigen, z. B. den weichenden Geschwistern, von Pflegepersonal oder dem nichtehelichen Lebensgefährten.

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