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Sonderklauseln überlegt einsetzen

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Soll eine Rückfallklausel aufgenommen werden? Hofübergaben erfolgen regelmäßig in der Erwartung, dass der Übernehmer seinen Verpflichtungen aus dem Übergabevertrag nachkommt und dass der Betrieb der Familie erhalten bleibt. Vor diesem Hintergrund will sich der Übergeber oftmals ein Rückforderungsrecht vorbehalten, falls die Erwartungen nicht erfüllt oder gefährdet werden. Häufige Rückübertragungsgründe sind z. B. Fälle, in denen der Hofübernehmer seinen Unterhalts- oder Pflegeverpflichtungen seinen Eltern gegenüber nicht nachkommt, in denen der Übernehmer den Betrieb ohne Zustimmung der Übergeber veräußern oder belasten will, wenn der Zugriff von Gläubigern auf das Anwesen verhindert werden soll, also etwa bei Insolvenz des Hofnachfolgers, oder wenn der noch alleinstehende Übernehmer vor dem Übergeber versterben sollte. So begründet einem die Fälle auch erscheinen mögen, ist stets zu bedenken, dass der Übernehmer dadurch nicht zu stark in seiner wirtschaftlichen Verfügungsgewalt beschränkt wird. Zu bedenken ist auch, dass die Rückabwicklung einer Hofübergabe zu großen Problemen führen kann. So stellt sich z. B. die Frage, wie zwischenzeitliche Investitionen des Übernehmers zu behandeln sind oder was mit Tilgungsleistungen übernommener Verbindlichkeiten passieren soll. Die Auswahl etwaiger Rückforderungsgründe sollte daher sorgsam erfolgen. Konsequenz könnte in der Gerichtspraxis ansonsten sein, dass der Vertrag nicht genehmigt wird.

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Sollen die weichenden Erben eine Abfindung erhalten? In Bayern bestehen im Zuge der Hofübergabe keine gesetzlichen Abfindungsansprüche weichender Geschwister. Erst bei Tod der Übergeber kommen unter gewissen Voraussetzungen erbrechtliche Ausgleichsansprüche, sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Meist wollen die Übergeber den weichenden Geschwistern des Übernehmers aber schon lebzeitig einen angemessenen Ausgleich zukommen lassen.

Grundsätzlich steht es den Übergebern dabei frei, wie und in welcher Höhe sie eine Abfindung anbieten. Oft ist das ein Geldbetrag oder – falls vorhanden – ein Baugrundstücks oder eine Mietwohnung. In manchen Fällen soll auch der Übernehmer verpflichtet werden, seinen weichenden Geschwistern eine Abfindung zu gewähren.

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