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Bei Bankvollmacht auf Vertraute setzen

Über fremde Konten verfügen ohne Bankvollmacht? Das lehnen viele Kreditinstitute ab, selbst dann, wenn Angehörige eine Vorsorgevollmacht vorlegen können.

Manchmal geht alles schnell: Eine Erkrankung oder ein schwerer Unfall können dazu führen, dass jemand vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr fähig ist, selbst zu entscheiden. Dann ist es nicht mehr möglich, über das Konto zu verfügen.

Auf der anderen Seite laufen Verbindlichkeiten weiter, vielleicht sind Krankenhaus- und Arztrechnungen oder Pflegeheimkosten zu bezahlen. Dann ist es gut, wenn eine Vertrauensperson eine Bankvollmacht in den Händen hat und damit über das Konto verfügen darf.

Angehörige nicht automatisch befugt

Ohne Vollmacht verweigern Banken und Sparkassen fremden Personen den Kontozugriff, dazu zählen auch Angehörige und Ehepartner. Denn falls sich nachweisen lässt, dass ein Unbefugter das Konto verwaltet, sind die Kreditinstitute in der Haftung. Deshalb müssen Berechtigte nachweisen, dass sie aufs Konto zugreifen dürfen.

Das ist mit einer Bankvollmacht oder mit einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht möglich. Eine Vorsorgevollmacht mit einfacher Unterschrift akzeptieren Banken und Sparkassen dagegen oft nicht.

Keine Vollmacht ist bei Gemeinschaftskonten nötig, die als Oder-Konto geführt werden, wie oft bei Paaren üblich. Hier kann jeder Kontoinhaber und jede Kontoinhaberin unabhängig von der anderen Person handeln.

Bankvollmacht gilt ab Unterschrift

Um eine Bankvollmacht zu bekommen, vereinbaren Kontoinhaber und Vertrauensperson einen Termin bei der Bank vor Ort und unterschreiben gemeinsam das institutseigene Formular. Bei Onlinebanken ist es möglich, die Vollmacht herunterzuladen. Die Identität weist der oder die Bevollmächtigte per Post- oder Videoidentverfahren nach.

Wichtig: Die Vollmacht gilt in der Regel ab dem Zeitpunkt der Unterschrift und nicht erst, wenn jemand krankheitsbedingt Bankgeschäfte nicht mehr erledigen kann. Das Risiko des Missbrauchs tragen diejenigen, denen das Konto gehört. Daher ist es von großer Bedeutung, eine Person zu wählen, zu der großes Vertrauen besteht.

Onlinebankingund Bankschließfach

Viele Banken bieten eine Vollmacht an, die ab Unterschrift und dann über den Tod hinaus gilt. Sie ist in Deutschland die am häufigsten verwendete Variante. Mit einer Vollmacht sind bei allen Banken grundlegende Geschäfte erlaubt, zum Beispiel Geld überweisen oder abheben. Generell ist es aber nicht möglich, Untervollmachten für Dritte zu erteilen oder Kredite aufzunehmen. Wollen Kontoinhaber, dass auch das umfasst ist, muss eine vom Notar beurkundete Vorsorgevollmacht vorliegen.

Darüber hinaus unterscheiden sich die Bankvollmachten in Details, zum Beispiel wenn es darum geht, ein Konto auf sich selbst auf Onlinebanking umzustellen. Der Zugang zum Bankschließfach ist oft nur mit einer separaten Vollmacht möglich.

Unterschiedlich ist auch geregelt, ob sich fest angelegte Beträge kündigen oder neue Sparkonten eröffnen lassen. Bei einem bestehenden Depot dürfen Bevollmächtigte oft auch Wertpapiere wie ETF (Exchange Traded Funds, also börsennotierte Fonds), Aktien oder Anleihen kaufen und verkaufen. Finanztermingeschäfte sind meistens ausgenommen. Achtung: Nicht alle Banken bieten eine Bankvollmacht an. Manche ausländischen Direktbanken und Zinsportale, die in den Finanztest-Zinsvergleichen für Festgeld- und Tagesgeldkonten attraktive Zinsangebote haben, bieten manchmal keine oder nur spezielle Vollmachten an.

Vorsorgevollmacht: Zugriff oft verweigert

Längst nicht alle Kontoinhaber haben eine Bankvollmacht. Viele regeln ihre rechtliche Vorsorge mit einer Vorsorgevollmacht und legen darin fest, wer ihre Bank- und Depotgeschäfte erledigen darf. Das reicht nach der Rechtslage auch aus. Das Problem: Banken und Sparkassen verweigern in der Regel trotzdem den Zugriff auf das Konto. Sie begründen das oft mit einem hohen Bearbeitungsaufwand. Für jede Verfügung müsse die Originalvollmacht vorliegen, die Rechtsabteilung müsse überprüfen, ob sie wirksam und echt ist. Denn wenn eine Bank Geschäfte zulässt, obwohl eine Vollmacht unwirksam war, ist sie gegebenenfalls schadenersatzpflichtig.

Sie sind dabei aber zu vorsichtig. In einem Rechtsstreit mit der Sparkasse Detmold bekam ein Bevollmächtigter recht. Seine Vorsorgevollmacht hatte die Sparkasse nicht anerkannt. Sie erstattete seinen Zinsschaden und Anwaltskosten von insgesamt rund 2 580 Euro (Landgericht Detmold, Az. 10 S 110/14).

  • Tipp: Berufen Sie sich auf die Rechtslage, wenn eine Bank die Vorsorgevollmacht ablehnt. Anlaufstellen nach einer Ablehnung können auch die Schlichtungsstellen der Banken und Sparkassen sein. Die Beschwerdestelle der Volks-und Raiffeisenbanken prüfte jüngst einen Fall und schlug der Bank vor, die Vorsorgevollmacht anzuerkennen. Die Bank folgte dem Schlichterspruch.

Kommen Bevollmächtigte gar nicht weiter, ist das Betreuungsgericht der richtige Ansprechpartner. Das Gericht kann eine Person als Betreuer für die Vermögenssorge beauftragen. Sie hat dann Kontozugriff.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Formular: Soll neben Ihnen eine weitere Person über Ihr Konto verfügen dürfen, sollten Sie sich um eine Bankvollmacht kümmern. Wenden Sie sich an Ihre Filial- oder Onlinebank. Jede Bank und Sparkasse verwendet ein eigenes Formular.
  • Geltung: Eine Bankvollmacht ist in der Regel ab dem Zeitpunkt der Unterschrift und über den Tod hinaus gültig (transmortale Vollmacht). Kontoinhaber und Erben können sie jederzeit widerrufen. Achtung: Manche Banken bezeichnen ihre Bankvollmacht irreführend als „Vorsorgevollmacht“. Sie gilt jedoch nicht erst im Vorsorgefall, sondern schon ab dem Zeitpunkt der Unterschrift.
  • Vorsorgevollmacht: Haben Sie eine Vorsorgevollmacht, die Konto- und Depotverwaltung einschließt, ist es trotzdem sinnvoll, eine Bankvollmacht beim Kreditinstitut zu beantragen. Banken und Sparkassen akzeptieren Vorsorgevollmachten oft nicht, obwohl sie es nach der Rechtslage müssten.

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