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Radler muss mit Schlagloch rechnen

Auf Wirtschaftswegen ist mit Unebenheiten und Schlaglöchern zu rechnen.

Wirtschaftswege werden mit schwerem Gerät befahren und sind oft alles andere als in einem guten Zustand. Wer dort mit dem Rad fährt, muss daher grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre. Darauf hat das OLG Hamm mi einem Beschluss hingewiesen. (Az. 11 U 126/20).

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um einen Vorfall auf einer einer fünf Meter breiten Straße in Nordrhein-Westfalen. In seiner Mitte befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die verklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich ist, ausgebessert wurde. Der Kläger will mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Durch den Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden erlitten; daneben seien sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden.

Er hat deshalb die beklagte Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von etwa 3.500 Euro in Anspruch genommen. Diese hat sich unter anderem damit verteidigt, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handle, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe.

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