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Schweinemast: Längere Leerstände geplant?

Aktuell bleibt der ein oder andere Maststall leer. Bei den hohen Futterkosten wird sehr viel Kapital gebunden. Leerstehzeiten sind QS und der Initiative Tierwohl zu melden.

Wer am QS-System oder bei der Initiative Tierwohl (ITW) dabei ist, muss bei anstehenden Umstrukturierungen einiges beachten und melden. Falls eine längere Leerstandszeit geplant ist, sollten Landwirte sich unbedingt im Vorfeld an ihren Bündler wenden.

Lange Leerstände oder sogar eine mögliche Aufgabe der Schweinehaltung führen bei der Teilnahme an der ITW immer wieder zu Problemen. Für eine Beendigung der ITW-Teilnahme benötigt jeder Betrieb ein abschließendes Bestätigungsaudit. Wenn noch unklar ist, ob nach einem Leerstand überhaupt wieder Tiere eingestallt werden, ist ein vorsorgliches Audit ratsam. Häufig kann das ohnehin anstehende Bestätigungsaudit dafür frühzeitig herangezogen werden. Eine Auditierung kann jedoch nur erfolgen, solange noch Tiere im Stall sind. Deshalb sollte Schweinehalter sich rechtzeitig vor der letzten Ausstallung bei ihrem Bündler melden, um den weiteren Verlauf zu besprechen.

Für Teilnehmer am QS-System ist die Meldung eines Leerstands im Stall von großer Bedeutung für das verpflichtende Salmonellenmonitoring. Um möglicherweise drohende Liefersperren zu verhindern, sollte der Leerstand umgehend nach Wiederaufstallung beim Bündler gemeldet werden. Die Meldung bewirkt bei der Quartalskategorisierung eine Verlängerung des Beprobungszeitraums (auf maximal fünf Quartale).

Ein Leerstand umfasst mindestens 30 Tage bis maximal 6 Monate und kann nur einmal innerhalb von zwölf Monaten gemeldet werden. Die Teilnahme am QS-System bleibt in dieser Zeit weiter bestehen. Unabhängig von dem gemeldeten Leerstand muss für die Salmonellenkategorisierung das betriebsindividuelle Probensoll erfüllt werden. Es ist den Quartalsinformationen des Bündlers zu entnehmen. Ist das aktuelle Probensoll nicht erreicht, müssen weitere Maßnahmen, wie die Blutprobenziehung vor der nächsten Vermarktung, ergriffen werden. Ist im Vorfeld absehbar, dass ein Standort länger als sechs Monate keine Mastschweine halten wird, kann über eine vorrübergehende Abmeldung vom QS-System nachgedacht werden. Dies sollte jedoch immer betriebsindividuell und in Absprache mit dem Bündler überlegt werden.

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