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Verschiebung der Düngesperrfrist

Für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren gilt je nach Lage der Fläche ein gesonderter Verbotszeitraum.

Gemäß der Düngeverordnung gilt eine Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn, bezogen auf die Trockenmasse, mehr als 1,5 Prozent Gesamtstickstoff im Düngemittel vorliegen. Somit gilt die Sperrfrist im Winter quasi für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltiges Oberflächenwasser.

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist aber grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2022 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Gräser, die erst im Sommer 2022 nach der Hauptfrucht gesät wurden, fallen nicht darunter und können bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt werden!

Für eine optimale N-Effizienz sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit schnell verfügbarem Stickstoff möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Ausbringung Mitte/Ende Januar in aller Regel besser ist als bei einer späten Ausbringung im Herbst.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um auf Grünland eine bedarfsgerechte Düngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16. Oktober beginnt und am 15. Januar (einschl.) endet.

Aufgrund der im Mai 2021 in Kraft getretenen niedersächsischen Landesdüngeverordnung sind weitere Düngungseinschränkungen in den nitratbelasteten („roten“) und eutrophierten, P-belasteten („gelben“), Gebieten festgelegt. Aufgrund dieser Einschränkungen ist eine frühere Stickstoffdüngung auf Flächen ausgangs des Winters in diesen Gebieten nicht möglich! Es bleibt dort bei den geltenden Regeln der Landes-Düngeverordnung:

  • „Rote“ Gebiete: Keine N-Düngung vom 01.10. bis 31.01
  • „Gelbe“ Gebiete: Keine P-Düngung (und damit auch keine Gülle, Gärreste, ...) vom 1.Dezember bis 15. Februar.

Anträge von Betrieben, deren gesamte Grünlandflächen im eutrophierten „gelben“ Gebiet liegen werden nicht angenommen! Betriebsleiter, deren Grünlandflächen nur teilweise in der „gelben“ Kulisse liegen, verpflichten sich, auch auf den Flächen in den gelben Kulissen bereits am 16. Oktober die Düngung einzustellen, aber dennoch dort erst nach dem 15. Februar zu düngen damit die dreimonatige Sperrfrist für den Gesamtbetrieb nicht verkürzt wird. Die Lage der Flächen in den jeweiligen Kulissen ist über das LEA-Portal einzusehen https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/

Betriebsleiter, die trotz der Einschränkungen von der Sperrfristverschiebung Gebrauch machen wollen, können einen Antrag bei der LWK Niedersachsen stellen. Dazu stehen ab der zweiten Septemberwoche Formulare auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer zum Download bereit.

Bei der Verschiebung der Sperrfrist sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1.

Keine vorzeitige Düngung in der zweiten Januarhälfte auf Flächen in „roten“ und „gelben“ Gebietskulissen

2.

Die Bestimmungen der Düngeverordnung zur Nährstoffaufnahmefähigkeit der Böden müssen eingehalten werden. Das heißt, keine Ausbringung auf Böden, die überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt sind. Das Aufbringen auf gefrorenem Boden ist in keinem Fall zulässig. Der Boden muss bei der Ausbringung frostfrei sei.

3.

3.Um Abschwemmungen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln in Oberflächengewässer zu vermeiden, muss die Einhaltung der in der DüV und im nds. Wassergesetz (gemäß dem „niedersächsischen Weg“) festgelegten Mindestabstände zu Gewässern besonders beachtet werden. Da die Mindestabstände in Abhängigkeit von Gewässerordnung, geografischer Lage und Hangneigung zwischen ein und zehn Meter variieren, wird hier nur auf die von der LWK veröffentlichten Internetseiten verwiesen.

Unter www.duengebehoerde-niedersachsen.de/ sind die komplizierten Zusammenhänge dargestellt (Webcode 01040611).

Grünlandflächen in den Moor- und Marschregionen verfügen häufig über Grüppen zur Entwässerung. Hier besteht bei ungünstigen Bedingungen eine hohe Abschwemmungsgefahr. Ein direkter Nährstoffeintrag oder ein Abschwemmen in Grüppen ist unbedingt zu vermeiden.

 

4.

Die Regelungen in Wasserschutzgebieten werden mit der möglichen Verschiebung für die Sperrfristen nicht außer Kraft gesetzt. Somit gelten die in Wasserschutzgebieten durch Verordnung vorgegebenen oder vereinbarten Regelungen weiterhin und müssen entsprechend beachtet werden.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Sperrfrist nicht für die Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Komposte gilt. Für diese Düngemittel gilt je nach Lage der Fläche im „grünen“, „roten“ oder „gelben“ Gebiet ein gesonderter Verbotszeitraum in der Zeit vom

  • 1. Dezember bis zum 15. Januar (grün),
  • 1. November bis 31.Januar (rot) bzw.
  • 1.Dezember bis 15. Februar (gelb).

Diese Sperrfrist kann nicht verschoben werden. Aber auch für Mist und Kompost gelten die Gewässerabstände und das Verbot der Ausbringung bei Frost!

Antragsformulare zur Verschiebung der Ausbringungssperrfrist auf Grünland für den Winter 2022/2023 stehen ab der zweiten Septemberwoche auf der Internetseite www.lwk-niedersachsen.de zum Download bereit. Diese können direkt am PC ausgefüllt und online an sperrfrist@lwk-niedersachsen.de übermittelt werden. Bei technischen Schwierigkeiten ist in Ausnahmefällen ein Senden des am PC ausgefüllten Formulars als Scan an die Fax-Nummer 0441-801450 möglich. Bitte keine Anträge per Post zusenden!

Wichtig ist die rechtzeitige Antragstellung: Damit gewährleistet ist, dass die Sperrfrist nicht verkürzt wird, muss der Antrag vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist, das heißt bis zum 16. Oktober 2022 genehmigt sein. Um dies sicherzustellen, muss die Antragstellung spätestens bis zum 7. Oktober 2022 erfolgen. Wer die Antragsvoraussetzungen erfüllt, erhält von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine schriftliche Genehmigung. Diese Genehmigung kann grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt werden.

Für die Bearbeitung der Anträge wird von der Düngebehörde eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erhoben. Nähere Einzelheiten erhalten Sie bei den Dienststellen der Landwirtschaftskammer.

Gebietskulisse: Erwartete Änderung der „Roten Gebiete“

Aufgrund von Einwänden der EU wird zurzeit eine neue Gebietskulisse für die nitratsensiblen sog. “roten” Gebiete in Niedersachsen erarbeitet. Diese soll im Herbst 2022 veröffentlicht werden und wahrscheinlich Anfang 2023 in Kraft treten. Es ist damit zu rechnen, dass der Anteil „Roter“ Grünlandflächen deutlich ansteigen wird.

Da der LWK aktuell nicht bekannt ist, welche Flächen im Januar 2023 „rot“ sein werden und welche nicht, kann generell keine Empfehlung gegeben werden, ob es für einen Betrieb sinnvoll ist oder nicht, einen Antrag zu stellen.

Maßgeblich für die Zulässigkeit einer vorgezogenen N-Düngung im Januar 2023 sind, unabhängig ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht, auf jeden Fall dann die zu dem Zeitpunkt gültigen Grenzen. Das heißt, sollte eine Fläche im Januar in der roten Kulisse liegen, ist eine frühe Düngung vor dem 1. Februar trotz genehmigtem Antrag nicht möglich.

Djuren

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