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NEUREGELUNG

Freibeträge, Existenzminiumun und Krankheitskosten

Dieses sieht eine Anhebung des Grundfreibetrags um 180 € auf 11.784 € und eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 von 3.192 € auf 3.306 € (6.612 € bei Zusammenveranlagung) vor.

 

Unabhängig von den gesetzlichen Neuerungen durch das Jahressteuergesetz lassen sich die letzten Wochen des Jahres nutzen, um die Steuerlast noch zu senken:

  • So wurde für Computer und ähnliche elektronische Geräte sowie für Software, die für die Landwirtschaft erworben werden und mehr als 952 € (Brutto) kosten, die Abschreibungsdauer seit 2021 auf ein Jahr verkürzt.
  • Günstigere Geräte können im Anschaffungsjahr voll steuermindernd abgesetzt werden. Die Kosten können also vollständig im Anschaffungsjahr bei der Steuer abgesetzt werden.
  • Die degressive AfA (Abschreibung für Abnutzung) für bewegliche Wirtschaftsgüter ist bis zum 31.12.2024 möglich. Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.3.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt werden, können mit 20 %, höchstens jedoch dem Doppelten des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes abgeschrieben werden.
  • Allerdings ist beabsichtigt, die degressive Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über den 31. Dezember hinaus bis 2028 fortzuführen. Diese beabsichtigte Gesetzesänderung ist aber noch nicht verabschiedet.

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Wenn schon jetzt feststeht, dass das Einkommen im Jahr 2025 wesentlich niedriger ausfallen wird, dann können steuermindernde Ausgaben ins Jahr 2024 vorgezogen werden. Das könnte insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Hof im kommenden Jahr übergeben wird. Wird 2025 keine oder nur noch wenig Einkommensteuer gezahlt, wirken sich Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd aus. Ohnehin anstehende Ausgaben könnten daher ins noch laufende Jahr vorgezogen werden, um die Steuerlast zu drücken.

Ausgaben für Zahnersatz, Brillen, Zuzahlungen zu Rezepten etc. können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist dabei, dass die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird.

  • Die zumutbare Eigenbelastung hängt von Ihrem Einkommen, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.
  • Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.000 € beträgt die zumutbare Eigenbelastung 1.346 €.

Nur der übersteigende Teil der Krankheitskosten wirkt sich steuermindernd aus. Falls zum Beispiel eine neue Brille ansteht und die Krankheitskosten derzeit knapp unter der zumutbaren Eigenbelastung liegen, können die Ausgaben vorgezogen und der Fiskus an der Rechnung beteiligt werden.

Als Arbeitgeber haben Landwirte die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern bis zu 3.000 € steuer- und abgabenfrei als Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.

  • Die Zahlung muss zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
  • Letztmalig ist eine steuerfreie Zahlung bis zum 31.12.2024 möglich.
  • Der Höchstbetrag kann aber nur einmal an einen Arbeitnehmer gezahlt werden. Falls ein Landwirt seinen Arbeitnehmern die Inflationsausgleichsprämie bereits 2023 ausgezahlt hat, ist eine weitere steuerfreie Auszahlung nicht mehr möglich.

Landwirte können die Inflationsausgleichsprämie auch ihren Ehegatten oder Kindern zahlen, wenn sie mit ihnen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, der ernsthaft vereinbart und entsprechend der Vereinbarung tatsächlich durchgeführt wird. Vorteil ist, dass die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie den Gewinn mindert, aber der Ehegatte bzw. die Kinder die Prämie nicht versteuern müssen.

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