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ÄNDERUNGEN

Neue Steuerregeln zum Jahreswechsel

Von wegen Bürokratieabbau: Das Jahressteuergesetz benachteiligt kleinere und mittlere Unternehmen durch die unterjährige Absenkung des Steuersatzes der Umsatzssteuerpauschalierung.

Das Jahressteuergesetz 2024 hält viele Änderungen und Anpassungen bereit, die auch Landwirte betreffen. Beispielhaft seien erwähnt:

  • Die Steuerbefreiung in der Einkommensteuer für kleine Photovoltaikanlagen wird ab 2025 vereinheitlicht. Für alle Gebäudearten gilt nun die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak) je Anlage. Die Neuerung gilt für alle Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Das bedeutet, dass bestehende PV-Anlagen nicht erneut auf ihre Steuerbefreiung hin überprüft werden müssen. Für Alt-PV-Anlagen, die vor dem 1.1.2025 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden, gilt die bisherige Rechtslage unverändert fort.
  • Auch die Kleinunternehmerregelung wird reformiert. Künftig gilt für Kleinunternehmer statt der „Nicht-Erhebung“ der Umsatzsteuer eine Umsatzsteuerbefreiung. Die Umsatzgrenzen werden ebenfalls angehoben. Der Vorjahresumsatz darf künftig maximal 25.000 € (bisher 22.000 €) betragen und gilt künftig bis zu 100.000 € im laufenden Jahr. Wer 2025 die unternehmerische Tätigkeit aufnimmt, ist Kleinunternehmer, wenn die Umsätze im 1. Jahr 25.000 €
  • nicht überschreiten. Wer die Grenze im laufenden Jahr überschreitet, unterliegt ab dann der Regelbesteuerung.
  • Eine weitere Anpassung betrifft die sogenannten E-Rechnungen: Kleinunternehmer müssen diese empfangen können, jedoch besteht keine Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen (ausführlich: LAND & FORST, 31/24).
  • Kinderbetreuungskosten sind künftig besser absetzbar. Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 %, der Höchstbetrag von 4.000 € auf 4.800 € erhöht.

 

Umsatzsteuer

  • Darüber hinaus wird der Steuersatz der Umsatzsteuerpauschalierung gesenkt. Hintergrund ist, dass sich die Bundesrepublik mit der Einführung der Umsatzgrenze von 600.000 € ab 2022 gleichzeitig gegenüber der EU verpflichtet hat, den Pauschalsteuersatz für Land- und Forstwirte fortlaufend zu überprüfen und an die tatsächliche Mehrwertsteuerbelastung der Betriebe anzupassen.

Eigentlich sollte der Steuersatz bereits Anfang 2024 auf 8,4 % sinken. Diese Änderung scheiterte jedoch im Vermittlungsausschuss. Nunmehr holt der Gesetzgeber die Absenkung von 9 % auf 8,4 % zum Jahresende nach. Seit dem 6.12.2024 gilt bis zum 31.12.2024 ein Pauschalsteuersatz von 8,4 %.
Ab dem 1.1.2025 erfolgt dann eine weitere Absenkung auf 7,8 %. Somit hat der Gesetzgeber tatsächlich für ganze 25 Tage einen eigenen Steuersatz eingeführt, was zu einem nicht zu rechtfertigenden hohen bürokratischen Aufwand führt, da pauschalierende Landwirte innerhalb weniger Wochen zwei Mal Rechnungen anpassen müssen.

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