Erwerbsgeminderte dürfen Geld hinzuverdienen
Auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bleiben bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung außen vor – es sei denn, der Betroffene ist noch Landwirt im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung darf der Zuverdienst pro Monat nicht höher sein als 450 Euro, damit die Alterskasse die Rente voll auszahlt.
Entscheidend ist aber der jährliche Gesamtbetrag von 6.300 Euro, sodass es nicht schadet, wenn der Monatsbetrag bis zu zweimal überschritten wird. Das bedeutet, es können beispielsweise für zehn Monate 450 Euro und für zwei Monate jeweils bis zu 900 Euro hinzuverdient werden, ohne dass bei der vollen Erwerbsminderunsrente Abstriche gemacht werden müssen. Achtung: Bei teilweiser Erwerbsminderung gelten andere Hinzuverdienstgrenzen.
Ansonsten gelten folgende Abzüge:
- Zuverdienst zwischen 450,01 und 1.588,65 €: Dreiviertel Rente.
- Zuverdienst zwischen 1.588,66 und 2.149,35 € : halbe Rente.
- Zuverdienst zwischen 2.149,36 und 2.616,60 €: Viertel Rente
- Zuverdienst über 2.616,60 €: keine Rente
Bei teilweiser Erwerbsminderung gelten andere Hinzuverdienstgrenzen.
Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wird gezahlt:
- bis zu einem Hinzuverdienst von 2.149,35 €: die volle Rente
- von 2.149,36 bis 2.616,60 €: eine halbe Rente.
Darüber hinausgehende Einnahmen: keine Rente
Achtung: Hinzuverdienen dürfen Erwerbsgeminderte nur innerhalb ihres „Restleistungsvermögens“. Wer also eine volle Rente bekommt, muss unterhalb von drei Stunden pro Tag bleiben, bei teilweiser Erwerbsminderung unter sechs Stunden.
Pachteinnahmen aus dem Betrieb werden beim Hinzuverdienst nicht berücksichtigt. Viele Landwirte haben als Altersvorsorge Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb, beispielsweise einer Photovoltaik- oder Biogasanlage, die als Zuverdienst angerechnet werden und je nach Höhe zu einer Rentenkürzung führen können. Gibt es weitere Einnahmequellen, sollte mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden, ob sie angerechnet werden.
- Wer dazu Fragen hat oder eine Beratung braucht, kann sich an die Mitarbeiter der SVLFG wenden. Die zentrale Rufnummer ist 0561 785-0. E-Mail: AK-Leistung@svlfg.de
Weitere Informationen zum Thema und den Antrag auf Erwerbsminderung finden Sie auf der Homepage der SVLFG.
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