Sozialhilfeträger darf Schenkungen der Oma an Enkel zurückfordern
Grundsätzlich gilt: Schenkungen können nach dem Gesetz zurückgefordert werden, wenn
- der Schenker sich nicht mehr selbst angemessen unterhalten kann
- und die Schenkung keiner sittlichen Pflicht enspricht („Pflichtschenkung“) oder aus Anstand geschah. („Anstandsschenkung“).
Im konkreten Fall ging es um eine Großmutter, die für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes Sparkonto eröffnet hatte. Dort zahlte sie über einen Zeitraum von rund elf beziehungsweise neun Jahren monatlich jeweils 50 Euro ein, um für die Enkel Kapital anzusparen. Die Frau selbst bekam nur eine Rente von rund 1.250 Euro. Als sie in ein Pflegeheim kam, konnte sie ihren Eigenanteil nicht selbst zahlen.
Deshalb kam die betreffende Kommune für diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge, die die Großmutter in den vergangenen zehn Jahren auf die Sparkonten eingezahlt hatte.
Während das Landgericht noch der Meinung war, dass es sich bei solchen Zahlungen um sogenannte „Anstandsschenkungen“ handelt, die nicht zurückgezahlt werden können, gab das OLG Celle der Kommune als Leistungsträger Recht, änderte das Urteil und verpflichtete die Enkel zur Rückzahlung. Die Begründung:
Die für den Kapitalaufbau der Enkel gedachten Zahlungen stellen nach Ansicht der Richter weder eine sittlich gebotene „Pflichtschenkung“ noch eine auf moralischer Verantwortung beruhende „Anstandsschenkung“ dar. Letzteres könnten anlassbezogene Geschenke sein, zum Beispiel zu Weihnachten und zum Geburtstag – die die Enkel ebenfalls von ihrer Großmutter bekommen hatten.
Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse ihrer Oma spricht hier aber nicht nur die Summe der gezahlten Beiträge gegen ein dem Anstand entsprechendes Gelegenheitsgeschenk, sondern auch ihr Zweck (Kapitalaufbau). gegen, da sie gerade nicht als Taschengeld gedacht waren.
Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kommt es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch auch nicht darauf an, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Urteil vom 13. Februar 2020, (Az. 6 U 76/19).
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