Umgang mit Jagdstörungen
Schwieriges Verhältnis
Jedes Jahr im Spätsommer finden überall in Niedersachsen Drückjagden im Mais und anschließend im herbstlichen Wald statt. Zur allgemeinen Sicherheit informieren etliche Jagdausübungsberechtigte dann an den Zuwegen zu den bejagten Flächen mit Schildern, Trassierband und Fahrzeugen Passanten über die Jagdausübung.
Gleichwohl kommt es immer wieder vor, dass Spaziergänger, Radfahrer und andere Erholungssuchende die Informationen ignorieren und in Gefahrenbereichen auftauchen. Die einen sind sich der Gefahr schlicht nicht bewusst, die sie damit eingehen. Andere fühlen sich durch die Hinweise in ihren Rechten beschränkt oder nehmen das Risiko bewusst in Kauf, um zu provozieren und insgeheim die stattfindende Jagd zu stören.
» Das Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild darf nicht absichtlich behindert werden. «
Solche Störungen müssen die Jagenden nicht hinnehmen. Im Gegenteil: Das Niedersächsische Waldgesetz erlaubt es Wald- und Grundstücksbesitzern – allerdings nicht den Jagdausübungsberechtigten – ausdrücklich, dass sie zur Bejagung des Schalenwildes für Treib-, Drück- oder Stöberjagden und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, das Betretungsrecht schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen sogar mündlich verbieten zu können.
Wer entgegen einem rechtmäßigen Verbot unbefugt ein (Wald-)Grundstück betritt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Da das Feststellen und Ahnden von Verstößen gegen das Waldgesetz ausschließlich den betroffenen Grundstückseigentümern oder zuständigen Behörden obliegt, könnte es sich deshalb anbieten, dass Jagdausübungsberechtigte und Grundstücksbesitzer frühzeitig vor einer Jagd Kontakt zueinander aufnehmen und der Grundstücksbesitzer für den geplanten Termin eine zeitweise Sperrung seines Grundstückes veranlasst.
Überdies schadet es im Einzelfall nicht, wenn die Polizei vor der Jagd über eventuelle Schüsse im bejagten Bereich und die beabsichtigte Sperrung informiert wird. Zudem könnte man anfragen, ob sich bei zu erwartendem Übertreten der Sperrungen ggfs. ein Streifenwagen in der Nähe aufhalten könne, dessen Besatzung notfalls eingreift.
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