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Waffenaufbewahrung

So ist das Urteil zum Waffenschrank-Schlüssel einzuordnen

Auf zur Jagd! Doch wohin mit dem Schlüssel, wenn man wieder zuhause ist?

Der 30. August 2023 war für die meisten Bürgerinnen und Bürger ein Tag wie jeder andere auch; ein kühler Endsommertag. Für die fast eine Million legalen Waffenbesitzer hingegen war er entscheidend. Durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 30. 8.23, Az. 20 A 2384/20) in Münster wurde eine langjährige Gesetzeslücke im Waffenrecht mit Leben gefüllt. Sie führt einerseits zu mehr Rechtssicherheit, andererseits nun auch zu strengeren Anforderungen bei der Aufbewahrung von Waffenschrank-Schlüsseln.

Die aktuelle Rechtslage

Die Aufbewahrung von Schusswaffen richtet sich nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV. In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz (WaffVwV) wird der § 36 WaffG kleinteilig erläutert. Dadurch haben die Anwender der Vorschrift, sei es Behörden oder Waffenbesitzer, eine gewisse Richtlinie. Die alte Regelung, die bis zum 5. Juli 2017 gilt und weiterhin Bestandsschutz genießt, lautete folgende Regelung: In einem A-Schrank dürfen bis zu zehn Langwaffen ohne Munition aufbewahrt werden. Bei einem A-Schrank mit Innentresor aus Stahlblech oder der B-Klasse kann die Munition im Innenfach gelagert werden. Beim B-Schrank dürfen unbegrenzt viele Langwaffen gelagert werden. Die Munition ist getrennt zu lagern, es sei denn der B-Schrank hat ein Innentresor aus Stahlblech. Dann ist auch hier die Munitionsaufbewahrung rechtmäßig. Bei den Kurzwaffen gibt es ein differenziertes Bild. Bei einem A-Schrank ohne B-Fach sind keine Kurzwaffen erlaubt. Bei einem A-Schrank mit B-Fach dürfen bis zu fünf Kurzwaffen im B-Fach, ausnahmsweise mit der Lang- und Kurzwaffenmunition, gelagert werden (Stichwort: „Jägerschrank“). In einem B-Schrank unter 200 kg dürfen bis zu fünf Kurzwaffen, in einem Schrank unter 200 kg mit entsprechender Verankerung oder mit einem Gewicht ab 200 kg bis zu zehn Kurzwaffen verankert werden. Die Munition ist hierbei erneut getrennt im Innenfach oder „über Kreuz“, d.h. Kurzwaffen im Innenfach und Munition im Außenfach, aufzubewahren. Bei Schränken mit dem Widerstandsgrad 0 (W0) dürfen Langwaffen unbegrenzt und bis zu fünf Kurzwaffen bei einem Schrankgewicht unter 200 kg oder bei zehn Kurzwaffen, mit einer entsprechenden Verankerung oder 200 kg gelagert werden. Die Munition darf immer zusammen aufbewahrt werden. Die neue Regelung ab dem 6. Juli 2017 hat die Aufbewahrungsrichtlinien vereinfacht. Die Regelung der Schränke W0 hat sich hierbei nicht verändert, so dass unbegrenzt viele Langwaffen gelagert werden dürfen. Bei Kurzwaffen das gleiche Spiel: Unter 200 kg sind fünf Kurzwaffen erlaubt, ab 200 kg bis zu zehn Kurzwaffen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Verankerung nunmehr keine Rolle spielt. Einzig das Gewicht des Tresors ist entscheidend. Die Munition muss nicht getrennt gelagert werden. Bei Schränken mit dem Widerstandsgrad I (WI) sind sowohl Lang- als auch Kurzwaffen unbegrenzt erlaubt und die Munition kann zusammen verschlossen werden.

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