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Grundlagenbescheide jetzt umgehend prüfen

Neuerungen bei der Grundsteuer verunsichern viele Landwirte.

Noch liegen vielen Landwirten nur zwei Bescheide vom Finanzamt vor: der „Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge, Hauptfeststellung auf den 1.1.2022“ und der „Bescheid über den Grundsteuermessbetrag Hauptveranlagung 1.1.2025“.

  1. Was bedeuten die Steuerbescheide des bayerischen Finanzamts?
    Entscheidend ist, ob im Voraus eine Grundsteuererklärung übermittelt wurde: Haben Sie ihre Steuererklärung selbst angefertigt und dem Finanzamt gesendet, sollten Sie prüfen, ob die Daten mit denen in Ihrer Steuererklärung übereinstimmen. Sollte das Finanzamt zu Unrecht von Ihrer Steuererklärung abgewichen sein, müssen Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat Einspruch einlegen und die Gründe für Ihren Einspruch erläutern. Sollten Sie eine Steuerkanzlei beauftragt und eine Zustellvollmacht erteilt haben, erhielten Sie die Grundlagenbescheide irrtümlicherweise. Geben Sie sie zügig an die Kanzlei, damit sie diese überprüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen kann.
  2. Ich habe einen Schätzbescheid vom Finanzamt erhalten – wie gehe ich nun vor?
    Liegt dem Finanzamt keine Grundsteuererklärung vor, hat es die Werte zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags geschätzt. Der Bescheid trägt dann einen diesbezüglichen Vermerk. Die Behörde leitet den Bescheid zur Festsetzung der Grundsteuer an die Kommune weiter. Diese setzt die Grundsteuer fest, wenn der Bescheid nicht aufgrund eines Einspruchs von der Vollziehung ausgesetzt ist. Wichtig ist, dass ein Schätzbescheid Sie nicht von der Grundsteuererklärungspflicht befreit. Wenn Sie eine Kanzlei mit der Anfertigung der Steuererklärung beauftragt haben, geben Sie den Bescheid schnell an diese weiter. Falls Sie ihre Steuererklärung noch selbst anfertigen wollen, müssen Sie ebenfalls zügig reagieren: Entsprechen die Werte des Schätzbescheids den tatsächlichen Werten, klären Sie zügig das weitere Vorgehen mit dem Finanzamt. Ist der Bescheid falsch, müssen Sie innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch dagegen einlegen und gleichzeitig eine Grundsteuererklärung abgeben. Reichen Sie die Steuererklärung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein, wertet der Fiskus dies in der Regel auch als Einspruch gegen den Schätzbescheid.
  3. Bisher habe ich nur die zwei Grundlagenbescheide. Wann kann ich mit meinem neuen Grundsteuerbescheid von der Kommune rechnen?
    Die Kommunen wenden ihren jeweiligen individuellen Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an. Die Berechnung der eigentlichen Grundsteuer für das Kalenderjahr beruht also auf den Grundlagenbescheiden des Finanzamtes. In diesen hat der Fiskus die Grundsteueräquivalenz- und die Messbeträge ermittelt. Städte und Gemeinden versenden in diesen Wochen die Grundsteuerbescheide 2025. Die auferlegte Grundsteuer für das kommende Jahr ist dann in vierteljählichen Abschlägen zu entrichten. Die Grundsteuerbescheide kommen also nicht vom Finanzamt. Die Grundsteuerbescheide erhalten die Eigentümer immer direkt von den Kommunen. Das gilt auch dann, wenn die Steuerkanzlei die Grundsteuererklärung für Sie angefertigt hat. Haben Sie der Kanzlei eine Zustellvollmacht erteilt, betrifft diese nur das Finanzamt und damit nur die beiden Grundlagenbescheide. Die Kanzlei kann also nur für Sie tätig werden, wenn Sie ihr die Bescheide zügig zukommen lassen und sie mit der Überprüfung beauftragen.
  4. Welche Konsequenzen hat die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 für die bisherigen Einheitswerte?
    Bis Ende 2024 werden der Grundsteuer noch die bisherigen Einheitswerte zugrunde gelegt. Ab 2025 gelten die neuen Grundsteuerwerte. Die Werte wurden erstmalig zum Stand 1.1.2022 festgelegt und werden ab jetzt im siebenjährigen Turnus überprüft. Damit wird die nächste Hauptfeststellung am 1.1.2029 stattfinden. Bayern folgt dem Bundesmodell bei der Grundsteuer B jedoch nicht: Nach dem Bayerischem Grundsteuergesetz (BrGrStG)ist die regelmäßige Aktualisierung der Grundstückswerte nur für land- und forstwirtschaftliche Flächen (GrSt A) vorgesehen. Für Grundstücke des Grundvermögens (GrSt B) gibt es hingegen keine regelmäßige Hauptfeststellung. Wenn sich Änderungen ergeben, werden aber auch beim Grundvermögen neue Bescheide notwendig, etwa bei der Bebauung eines bisher unbebauten Grundstücks mit einem Gebäude.
  5. Wie wird künftig die Grundsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben festgelegt?
    Bisher unterlagen Betrieb und Wohngebäude der Grundsteuer A. Wohnungs- und Wirtschaftswert bildeten gemeinsam die Berechnungsgrundlage des Einheitswertes. Dieser dient der Berechnung des Steuermessbetrages. Das ändert sich ab 1. Januar: Betrieb und Wohngebäude werden getrennt bewertet. Eigentümer von Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, die selbst auf dem Betrieb wohnen, bekommen künftig zwei Grundsteuerbescheide: den Grundsteuerbescheid A über das land- und forstwirtschaftliche Grundvermögen und den Grundsteuerbescheid B, in dem das Wohnhaus miterfasst ist.
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