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Förderung: Aktuelles in Kürze

Wiederaufforstungen müssten meist vor Wildschäden geschützt werden. Dauerhafte Maßnahmen sind förderfähig.

Die forstliche Förderung ist eine Wissenschaft für sich. Deshalb an dieser Stelle ein schneller Überblick, der keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Zurzeit können Waldbesitzerinnen zu folgenden zwei Förderrichtlinien Förderanträge stellen:

1. Waldbau-Richtlinie = Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen“; gültig bis: 31. 12. 2025

2. Extremwetterfolgen-Richtlinie = Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald und für denklimarobusten Waldumbau; gültig bis: 31. 12. 2023

Das gilt allgemein

  • Fördertöpfe:Mittelgeber sind das Land Niedersachsen und der Bund (über die Gemeinschaftsaufgabe GAK).
  • Hilfen bei der Antragstellung und Infos zu den Fördermöglichkeitengeben betreuende Försterinnen sowie fachkundige Dienstleister.
  • Bewilligungsstelle ist die Land-wirtschaftskammer Niedersachsen mit ihren Regionalstellen, die ebenfalls Infos erteilen. Die Kontaktdaten finden Sie zum Download unter www.lwk-niedersachsen.de (Webcode).
  • Kein vorzeitiger Maßnahmebeginn! Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem ein Bewilligungsbescheid vorliegt.
  • Kultursicherung(Schutz vor Wildschäden):In beiden Richtlinien ist die Sicherung der Kultur durch Zaunbau oder dauerhaften Einzelschutz förderfähig. Letzterer allerdings nur dann, wenn er einen dauerhaften Schutz gewährleistet. Nicht förderfähig sind Verfahren, die eine periodisch wiederkehrende Nachbehandlung sowie den Einsatz chemischer Mittel erfordern.

Mit der Waldbaurichtlinie werden die Schutzmaßnahmen in den ersten fünf Jahren mit Pauschalbeträgen gefördert.

In der Extremwetterrichtlinie werden angeleht an den Fördersatz des Gesamtantrags zu 80 bzw. 90 % anteilsfinanziert. Zudem gelten bei Wiederaufforstungen folgende Einschränkungen: Eine Förderung des Zaunbaus ist ausschließlich zuwendungsfähig bei Flächen bis zu 3 ha, bei WET mit Laubholz-Hauptbaumarten oder zum Schutz von Begleitbaumarten mit Kleingattern.

  • Art der Förderung: Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Waldbau-Richtlinie

Förderfähige Maßnahmen sind:

  • Erstaufforstung: Kulturbegründung, Nachbesserung, Kulturpflege
  • Naturnahe Waldbewirtschaftung: Strukturdatenerfassung, Kulturbegründung einschließlich Naturverjüngung, Nachbesserung, Kulturpflege, Waldrandgestaltung, Jungbestandspflege, Bodenschutzkalkung
  • Forstwirtschaftliche Infrastruktur: Ausbau vorhandener oder unzureichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege, Grundinstandsetzung nach überregionalen Schadereignissen, Bau von Holzkonservierungsanlagen
  • Wichtig zu wissen:

Bagatellgrenze: Mindestzuwendung je Antrag: 1.000 €.

Antragstellung: schriftlich bis zu folgenden Stichtagen

  • bis 31. März: Forstwirtschaftliche Infrastruktur
  • bis 30. April: Bodenschutzkalkung
  • bis 30. Juni: Kulturbegründung und Nachbesserung (Herbstpflanzung); Kulturpflege; Jungbestandspflege; Strukturdatenerfassung
  • bis 30. September: Kulturbegründung und Nachbesserung (Frühjahrspflanzung); Jungbestandspflege; Bodenschutzkalkung; Forstwirtschaftliche Infrastruktur
Wald ist unser Lebenselixier. Ihn zu erhalten und wiederaufzuforsten, dafür leistet der Staat finanzielle Hilfen.

Baumartenwahl: Es müssen standortgemäße, herkunftsgesicherte Arten mit hinreichendem Anteil heimischer Arten verwendet werden. Diese ergeben sich aus den sogenannten Waldentwicklungstypen (WET) für die jeweiligen Standorte (s. Publikation „Klimaangepasste Baumartenwahl in den Niedersächsischen Landesforsten“ unter www.nw-fva.de).

Anlage 2 des Antragsformulars listet ein Verzeichnis der förderfähigen Baumarten. Der Anlage 3 gibt die Pflanzenzahlen je Hektar Pflanzfläche an.

Art der Förderung: Die Berechnung des Zuschusses erfolgt auf Grundlage von kalkulierten Pauschalen oder der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Fördersätze:

  • Bei Erstaufforstungen können die maximalen Fördersätze je nach Laubbaumanteil im Bereich von 80 bis 100 % liegen.
  • Bei der Maßnahme `Naturnahe Waldbewirtschaftung´ liegen die Sätze je nach Mischungsanteil bei bis 70 bzw. bis 85 %. In der Jungbestandspflege werden bis zu 50 % der Kosten übernommen (max. 600 €/ha). Die Buchen-Vitalitätsschwäche ist als förderfähiges Schadereignis eingestuft und die Wiederaufforstung geschädigter/absterbender Buchenmischbestände bis zum 31.12.2022 zuwendungsfähig.
  • Bei Maßnahmen der forstwirtschaftlichen Infrastruktur betragen die Fördersätze bei bis zu 1.000 ha Forstbetriebsfläche bis zu 70 %; bei über 1.000 ha bis zu 42 %.

Extremwetter-Richtlinie

Mit dieser Hilfe soll die Bewältigung der Waldschäden, die Wiederaufforstung von Schadflächen und die Anpassung der Wälder an veränderte klimatische Bedingungen gefördert werden.

Förderfähige Maßnahmen sind:

  • Maßnahmen zur sicheren Entnahme von Kalamitäts-Laubholz (Pauschalen)
  • Waldschutzmaßnahmen (Pauschalen/Anteilsfinanzierung; u.a. für Borkenkäferbekämpfung)
  • Maßnahmen zur Wiederaufforstung (Anteilsfinanzierung)
  • Wichtig zu wissen:

Bagatellgrenze: Die Mindestzuwendung beträgt je Antrag 500 bis 2.500 €, je nach Maßnahme.

Baumartenwahl: Auch hier finden die Waldentwicklungstypen Anwendung. Zudem muss die klimatische Wasserbilanz jedes Standortes berücksichtigt werden. Sofern der Standortstyp bekannt ist, kann dazu auf dem Forstförderportal von www.ml-niedersachsen.de das hilfreiche Geoportal „Forstliche Standortinformationen“ genutzt werden. Mit wenigen Klicks werden die Standortwasserbilanz berechnet und eine Standortsbeschreibung mit klimaangepasster WET-Empfehlung ausgegeben.

Art der Förderung: Die Fördersätze betragen bis zu 90 % der nachgewiesenen Ausgaben. Die Mehrwertsteuer wird bei der Berechnung der Zuwendung nicht berücksichtigt.

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