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Das ist Ihr Recht

EEG 2021: Das ändert sich für Biomasse

Was ist neu im EEG 2021?

Das EEG 2021 enthält einige erfreuliche Änderungen für Biomasse. Das Ausbauziel 2030 liegt jetzt bei 8,4 GWh. Dafür wird das jährliche Ausschreibungsvolumen auf 350 MW angehoben. Hinzu kommt noch ein jährliches Ausschreibungsvolumen von 150 MW für Biomethananlagen in der sogenannten Südregion – eine Ausschreibung pro Jahr bei einem Gebotshöchstwert von 19 Cent/kWh.

Neu ist eine gesonderte Südquote. 50 Prozent des Ausschreibungsvolumens soll künftig in der Südregion realisiert werden. Dies soll die Systemsicherheit verbessern. Zugleich wird der Gebotshöchstwert sowohl für neue als auch für Bestandsanlagen um 2 Cent auf 16,4 beziehungsweise 18,4 Cent/kWh erhöht. Auch der Flexibilitätszuschlag wurde von ursprünglich 40 auf nunmehr 65 Euro/kW installierter Leistung erhöht.


Was ändert sich für Bestandsanlagen?

Bestehende Biomasseanlagen können auch weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen an einer Ausschreibung teilnehmen und sich so bis zu zehn Jahre zusätzlichen Förderzeitraum sichern. Neben den finanziellen Verbesserungen, die das EEG 2021 für die Anschlussförderung bereithält, wie etwa höhere Gebotshöchstpreise und ein höherer Flexibilitätszuschlag, finden sich einige kleinere Änderungen. So ist klargestellt worden, dass auch ältere Biomasseheizkraftwerke, in denen Altholz eingesetzt wird, an der Ausschreibung teilnehmen können. Ab dem Stichtag dürfen dann aber nur noch nach aktuller Biomasseverordnung zugelassene Brennstoffe eingesetzt werden. Eine wichtige Neuerung gibt es beim Einsatz von Bioabfällen in der Anschlussförderung. Der Zuschlagswert wird nur noch anteilig für den aus Bioabfall erzeugten Strom begrenzt.


Anschlussförderung für Güllekleinanlagen?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann in einer Rechtsverordnung eine Anschluss-förderung für ausgeförderte Güllekleinanlagen und solche, die es ab dem Stichtag werden wollen, bis maximal 150 kW installierter Leistung einführen. Ab dem Stichtag muss sichergestellt sein, dass in der Anlage im Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von mindestens 80 Masseprozent Gülle eingesetzt wird. Mit Gülle ist in diesem Fall in erster Linie flüssige Gülle, etwa Rinder- oder Schweinegülle gemeint. Hühnertrockenkot und Geflügelmist sind ausdrücklich ausgenommen. Bislang liegt noch kein Entwurf vor.

Erfreulich ist, dass der Flexibilitätszuschlag mit dem EEG 2021 auch auf Güllekleinanlagen ausgeweitet wird. Dies gilt allerdings nur, wenn die installierte elektrische Leistung zwischen 100 und 150 kW liegt.


Wie geht es mit der Flexprämie weiter?

Das EEG 2021 greift einige Forderungen der Biogasbranche auf. Der sogenannte Flexdeckel ist Geschichte. Allerdings ist zugleich auch eine Erhöhung der vom Anlagenbetreiber zu erfüllenden Anforderungen vorgesehen. Betreiber von Biogasanlagen mit mehreren Generatoren müssen künftig sicherstellen, dass sie an mindestens 4.000 Viertelstunden eine Strommenge von wenigstens 85 Prozent der installierten Leistung erzeugen. Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens hat zudem leider eine äußerst problematische Regelung ihren Weg ins Gesetz gefunden: Anlagenbetreiber, die bereits eine Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen haben, sollen für diesen Leistungsanteil in der Anschlussförderung keinen Flexibilitätszuschlag mehr erhalten. Damit wird das Vetrauen der Anlagenbetreiber in den Fortbestand der gesetzlichen Förderregelungen massiv verletzt.

Die Rechtsanwaltskanzlei von Bredow Valentin Herz (vBVH) beantwortet in jedem Heft aktuelle Fragen rund um Ihr Recht.
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