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Das ändert sich 2022

Umsatzsteuer-Pauschalierung

Zum Jahreswechsel wird der Durchschnittssatz der Umsatzsteuerpauschalierung von 10,7 auf 9,5 Prozent abgesenkt. Betriebe, deren Jahresumsatz größer als 600.000 Euro ist, fallen aus der Pauschalierung heraus. Der neue Durchschnittssatz gilt für Umsätze ab dem 1. Januar 2022. Er wird vom Bundesfinanzministerium jährlich überprüft und kann gegebenenfalls neu angepasst werden. Pauschalierende Landwirte, die in die Regelbesteuerung wechseln wollen, können das ihrem Finanzamt noch bis zum 10. Januar 2022 anzeigen.

Tiertransporte

Für nationale Tiertransporte werden ab Januar die Anforderungen verschärft. Der innerstaatliche Tiertransport zum Schlachthof muss bei einer Außentemperatur von mehr als 30 °C nach 4,5 Stunden beendet sein. Verstöße gegen die Temperaturanforderungen nach dem EU-Recht werden dann auch bei kürzeren Transporten von unter 8 Stunden als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus fallen Bußgelder an, wenn die Vorgaben zur Belüftung und Temperaturüberwachung nicht eingehalten oder wenn bestimmte transportunfähige Tiere befördert werden.

Mitarbeitergutscheine

Die Grenze für steuerfreie Mitarbeitergutscheine als Sachbezug steigt ab Januar von 44 Euro auf 50 Euro monatlich.

Kükentöten

Ab Januar ist das Töten von Eintagsküken aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr erlaubt. Noch zwei Jahre möglich ist das Vernichten von Bruteiern um den neunten Bruttag herum nach einer Geschlechtsfrüherkennung. Durch die Änderung des Tierschutzgesetzes werden in Deutschland keine Küken als Futtertiere mehr verfügbar sein.

Kurzfristige Beschäftigung

Über die Art der Krankenversicherung von kurzfristig Beschäftigten müssen Arbeitgeber mit Beginn des neuen Jahres die Minijob-Zentrale informieren. Die Zeitgrenzen bei der kurzfristigen Beschäftigung wurden bereits im August neu geregelt. Zum Jahreswechsel wird die Umsetzung dieser Regeln vereinfacht, da die Mini- job-Zentralen eine elektronische Meldung über weitere kurzfristige Beschäftigungen des Arbeitnehmers im Kalenderjahr ausstellen.

Führerschein

Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen bis 2033 stufenweise in den EU-Führerschein umgetauscht werden. Die erste Frist betrifft Personen, deren Geburtsjahr im Zeitraum zwischen 1953 und 1958 liegt. Wurde bei ihnen der Führerschein bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt, müssen sie ihren Führerschein bis zum 19. Januar 2022 umtauschen.

Grundsteuer

Im Zuge der Grundsteuerreform werden landwirtschaftliche Betriebe neu bewer-tet. Für Wohngebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden müssen neue Steuernummern vergeben werden, weil sie nicht mehr zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören. Damit das Finanzamt die Grundstücke neu bewerten kann, müssen im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 Feststellungserklärungen abgegeben werden. Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer A wird nicht mehr das Vermögen, sondern der Ertragswert sein. Auch bei der Grundsteuer B – hierunter fallen Wohnhäuser – fließen neben dem Bodenwert Erträge wie Mieteinnahmen ein. Die Grundsteuer wird sich erst 2025 ändern.

Mindestlohn

Solange es noch kein Gesetz über einen neuen Mindestlohn gibt, steigt dieser am 1. Januar 2022 auf 9,82 Euro und am 1. Juli 2022 auf 10,45 Euro/h.

EEG-Umlage

Um mehr als 40 Prozent sinkt die Umlage zur Finanzierung des Ökostroms zum Jahreswechsel – von 6,5 Cent/kWh auf 3,723 Cent/kWh.

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