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MIT PODCAST-Folge "Die Wegweiser"

PV-Verträge: Niemals „einfach so“ unterschreiben

Bei Pachtzeiten von 20 Jahren und länger sollte der Nutzungsvertrag genau beleutet werden.

Herr Delp, wie ist Ihre Wahrnehmung – werden bei Landwirten zurzeit mehr Flächen für Freiflächen-PV-Anlagen angefragt?

In der anwaltlichen Praxis erleben wir gerade, dass viele Projektierer in Niedersachsen unterwegs sind, um Flächen zu beschaffen. Wenn man sich die bevorstehenden gesetzlichen Änderungen und die geplanten Ausbauraten im EEG 2023 anschaut, dann muss man davon ausgehen, dass das in Zukunft noch mehr wird.

Da heißt es sicher erstmal ruhig bleiben…

So ist es. Wer einen Vertrag vom Projektierer vorgelegt bekommt, sollte das Schriftstück unbedingt zuerst sichten, prüfen und sich dazu beraten lassen, denn es steht viel Kleingedrucktes darin. So ein Vertrag kann schon mal 20 Seiten lang sein. Und die Konsequenzen, die sich daraus ergeben, können sehr umfassend sein. Also auf keinen Fall einfach so unterschreiben.

Wer sich auf seinen Flächen eine PV-Freiflächenanlage vorstellen kann, für den spielt das gezahlte Nutzungsentgelt eine große Rolle. Mit was kann man da rechnen?

Das lässt sich nicht pauschal festlegen, das Entgelt hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehört zum Beispiel die Größe der Anlage, aber auch die Lage des Grundstücks. Man kann aber sagen, dass ein Betrag unterhalb 2.000 Euro pro Hektar nicht leichtfertig akzeptiert werden sollte. Neben einem festen Entgelt kommt auch eine prozentuale Beteiligung an dem, was ins Netz eingespeist wird in Frage. Dieser Anteil der liegt üblicherweise im einstelligen Prozentbereich.

Lohnt sich so ein Vertrag in jedem Fall oder kann es auch sein, dass sich durch die eigene Bewirtschaftung oder eine Verpachtung der Fläche für landwirtschaftliche Nutzung mehr rausholen lässt?

Das kommt immer drauf an. Ist der Boden für die klassische landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht besonders gut geeignet, dann bietet sich eine Freiflächen-PV-Anlage an, also wenn die Lage dazu passt. Bei einem sehr guten Bodenwert hingegen stellt sich schon eher die Frage, ob sich durch die Bewirtschaftung mehr generieren lässt. Das muss man abwägen.

Bis die Anlage steht, kann viel Zeit ins Land gehen. Was passiert in der Zwischenzeit mit der Fläche – darf sie weiterbewirtschaftet werden?

In der Regel sichern sich die Projektierer tatsächlich zuerst die Flächen, bevor es in die konkrete Planung für den PV-Park geht. Dass der Landwirt die Fläche bis erstmal weiterbewirtschaften darf, lässt sich vertraglich vereinbaren. Dann muss dabei aber auch geregelt sein, wann bzw. wie lange im Voraus der Projektierer den Beginn des Anlagenbaus ankündigen muss, damit der Landwirt, das bei der Bewirtschaftungsplanung berücksichtigen kann.

Das vereinbarte Nutzungsentgelt gibt es also erst, wenn der PV-Park gebaut ist - oder fließt da auch schon vorher was?

Genau, die vereinbarte Pacht gibt’s in der Regel erst nach Inbetriebnahme. Man kann aber auch ein Wartegelt vereinbaren, um diese Zeit zu überbrücken. Also einen Betrag pro Hektar für die Bereitstellung der Fläche. Das kann ein festes Entgelt pro Jahr sein oder gestaffelt, das heißt, der Betrag – ein prozentualer Anteil vom Nutzungsentgelt – steigt nach einer gewissen Zeit. Das hängt aber auch davon ab, wie weit die Planung fortgeschritten ist.

Welche Laufzeiten sind bei einer Verpachtung für eine Freiflächen PV-Anlage üblich?

Das sind normalerweise 20 Jahre, es kann aber auch länger gehen. Üblich ist auch eine – einseitige – Verlängerungsoption des Projektierers, das sind meist zweimal fünf Jahre. Dann sollte der Landwirt im Vertrag aber darauf achten, dass die Konditionen für diese Verlängerungszeit neu verhandelt werden.

Wer kümmert sich nach Ablauf der Vertragszeit um den Abbau der Anlage?

Hier muss sich der Landwirt vertraglich absichern, dass der Projektierer die Fläche nach Ende der Nutzungszeit in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Dafür sollte der Zustand der Fläche zu Beginn der Pachtzeit dokumentiert und dem Vertrag beigefügt werden.

Und wie geht man sicher, dass das auch wirklich geschieht und nicht der Landwirt auf den Kosten sitzenbleibt?

Da behilft man sich in der Regel mit einer sogenannten Rückbaubürgschaft. Sollte der Betreiber also finanziell nicht in der Lage sein, den kostenintensiven Rückbau zu stemmen, kann der Landwirt die Bürgschaft in Anspruch nehmen. So wird sichergestellt, dass er dafür entschädigt wird, dass er jetzt selbst zurückbauen muss.

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